Seite:Innungsgesetz Sachsen 1780.pdf/30

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16.
Ohne Vorbewußt der Obrigkeit, sind keine ausserordentliche Zusammenkünfte zu halten.

Außer diesen ordentlichen Zusammenkünften, sollen keine außerordentliche, ohne der Obrigkeit Vorwissen und Einwilligung, gehalten werden, indem daraus nur unnöthiger Zeit-Verlust entstehet.


17.
Verhalten der Innungs-Verwandten bey denen Zusammenkünften,

Bey Innungs-Zusammenkünften soll jeder, der in Innungs- Kunst- Profeßions- oder Handwercks-Sachen, etwas vorzutragen hat, sein Anbringen oder Beschwerde, wenn die Ordnung zu reden an ihn kommt, glimpflich vortragen, und der Innung Erkenntniß abwarten, auch wenn über etwas herumgestimmet wird, seine Stimme nicht eher, als bis ihn die Reihe trift, abgeben.

besonders derer ältern Innungs-Genossen gegen die jüngern, ingleichen derer jüngern gegen die ältern.

Die ältern Glieder derer Innungen sollen denen jüngern mit Glimpf und Bescheidenheit begegnen, und durch hartes und ungestümes Verfahren, ihnen keinen Vorwand, sich denen gemeinen Zusammenkünften zu entziehen, an Hand geben. Hingegen sollen auch die jüngern denen ältern jederzeit die gebührende Achtung erweisen, und bey denen Zusammenkünften sich bescheiden aufführen.

Strafe derer, so sich ungebührlich bezeigen.
Denen Innungs-Zusammenkünften soll eine Obrigkeitliche Person beywohnen.

Wer Zänckerey in der Innung oder dem Handwercke anfängt, durch unanständige Reden zu Zwietracht Anlaß giebt, andern vorstimmt, oder sonst Unruhe erreget, oder auch denen an die Innung oder das Handwerck ergehenden Obrigkeitlichen Befehlen sich widersetzet, soll der Obrigkeit angezeigt, und nach Verdienst davor angesehen werden; Zu welchem Ende, und zu Erhaltung guter Ordnung, jedesmal eine Raths- oder andere Obrigkeitliche Person denen Innungs-Zusammenkünften beywohnen, und

Empfohlene Zitierweise:
Friedrich August III. Kurfürst von Sachsen: Mandat die General-Innungs-Articul für Künstler, Profeßionisten und Handwercker hiesiger Lande betreffend. Kurfürstlich sächsische Hofbuchdruckerei, Dresden 1780, Seite 30. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Innungsgesetz_Sachsen_1780.pdf/30&oldid=- (Version vom 1.8.2018)