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Cap. I.
Die Lehrlinge betreffend.
1.
Eigenschaften eines in die Lehre zu nehmenden Lehrlings, besonders eines vom Bauren-Stande herkommenden.

Bevor ein Lehrgang in der Lehre genommen wird, ist zuförderst durch ein Zeugniß des Geistlichen des Orts, wo er erzogen worden, darzuthun, daß man ihn fleißig zur Schule gehalten, und er lesen und schreiben gelernet, auch wenigstens das 12te Jahr seines Alters erreichet habe: Es wäre dann, nach Beschaffenheit der Kunst, Profeßion oder des Handwercks, die Lehre in noch jüngern Jahren anzutreten, schlechterdings erforderlich. Doch ist ein vom Bauer-Stande herkommender Lehrling, zu Folge desjenigen, was in dem Mandate vom 6ten Novembr. 1766. und dem Generali vom 31sten Mart. 1767. verordnet worden, eher nicht, bevor er nicht, daß er von seinem 14ten Jahre an, Vier Jahre in hiesigen Landen bey der Landwirthschaft, und darunter Zwey Jahre bey seiner Gerichts-Obrigkeit gedienet, durch ein Obrigkeitliches Attestat beygebracht, in die Lehre zu nehmen.


2.
Mit dem in die Lehre zu nehmenden Lehrling ist eine 4. wöchentliche Probe anzustellen.

Jeder zur Lehre bestimmte Lehrling soll mit Vorwissen derer Aeltesten der Innung derjenigen Kunst, Profeßion oder Handwercks, so er erlernen will, bey dem Lehrherrn oder Meister, welcher ihn in die Lehre zu nehmen gesonnen, Vier Wochen zur Probe arbeiten.


3.
Was der Lehrling zu beobachten hat, wenn er tüchtig befunden worden,

Erkennet ihn alsdann sein künftiger Lehrherr oder Meister vor tüchtig, so hat er sich etliche Tage vor nächster

Empfohlene Zitierweise:
Friedrich August III. Kurfürst von Sachsen: Mandat die General-Innungs-Articul für Künstler, Profeßionisten und Handwercker hiesiger Lande betreffend. Kurfürstlich sächsische Hofbuchdruckerei, Dresden 1780, Seite 4. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Innungsgesetz_Sachsen_1780.pdf/4&oldid=- (Version vom 1.8.2018)