Vertragsparteien dieses Übereinkommens: Übereinkommen über den Internationalen Suchdienst | |
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a) Dieses Übereinkommen bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft.
b) Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird zum Ende des auf die Notifikation folgenden Kalenderjahrs wirksam.
a) Dieses Übereinkommen liegt ab dem 9. Dezember 2011 im Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland in Berlin zur Unterzeichnung durch das Königreich Belgien, die Französische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, die Hellenische Republik, den Staat Israel, die Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande, die Republik Polen, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die Vereinigten Staaten von Amerika auf.
b) Sofern alle unter Buchstabe a genannten Staaten dieses Übereinkommen unterzeichnet haben, wird es im Einklang mit dem gegebenenfalls anwendbaren innerstaatlichen Recht mit Wirkung vom 1. Januar 2013 bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig angewendet
a) Dieses Übereinkommen tritt (1) am 1. Januar 2013 oder (2) am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem das Königreich Belgien, die Französische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, die Hellenische Republik, der Staat Israel, die Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande, die Republik Polen, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die Vereinigten Staaten von Amerika dem Verwahrer mitgeteilt haben, dass die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das
Vertragsparteien dieses Übereinkommens: Übereinkommen über den Internationalen Suchdienst. , Berlin 2011, Seite 18. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Internationaler_Suchdienst.pdf/18&oldid=- (Version vom 20.8.2021)