Übereinkommen über den Internationalen Suchdienst

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Gesetzestext
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Titel: Übereinkommen über den Internationalen Suchdienst
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie: internationales Recht
Fundstelle:
Fassung vom:
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung:
Inkrafttreten: 1. Januar 2013
Anmerkungen:
aus: Vorlage:none
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[1]
Übereinkommen
über
den Internationalen Suchdienst

[2]
Das Königreich Belgien,
die Französische Republik,
die Bundesrepublik Deutschland,
die Hellenische Republik,
der Staat Israel,
die Italienische Republik,
das Großherzogtum Luxemburg,
das Königreich der Niederlande,
die Republik Polen,
das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland
und
die Vereinigten Staaten von Amerika,
im Folgenden als die „Vertragsparteien dieses Übereinkommens“ bezeichnet, –


Präambel

in der Erwägung, dass der Internationale Suchdienst geschaffen wurde, um Vermisste zu suchen und die Unterlagen über Deutsche und Nichtdeutsche, die in nationalsozialistischen Konzentrations- oder Arbeitslagern gefangen gehalten wurden, oder über Nichtdeutsche, die infolge des Zweiten Weltkriegs verschleppt worden sind, zu sammeln, zu ordnen, aufzubewahren und Regierungen und interessierten Einzelpersonen zugänglich zu machen;

eingedenk des Abkommens über die Errichtung eines Internationalen Ausschusses für den Internationalen Suchdienst und der Vereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Internationalen Ausschuss für den Internationalen Suchdienst und dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, die beide am 6. Juni 1955 in Bonn geschlossen wurden, in der durch das am 23. August 1960 in Bonn geschlossene Protokoll über die Verlängerung und Änderung des Abkommens über die Errichtung eines Internationalen Ausschusses für den Internationalen Suchdienst, durch das am 30. September und 7. Oktober 1960 in Bonn und Genf geschlossene Protokoll über die Verlängerung und Änderung der Vereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Internationalen Ausschuss für den Internationalen Suchdienst und dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, durch die am 15. Oktober 1973 in Bonn geschlossene Vereinbarung über die Verlängerung und Änderung des Abkommens über die Errichtung eines Internationalen Ausschusses für den Internationalen Suchdienst, durch die am 22. Dezember 1972 in Genf geschlossene Vereinbarung über die Verlängerung und Änderung der Vereinbarung über die Beziehungen zwischen dem [3] Internationalen Ausschuss für den Internationalen Suchdienst und dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, durch das am 16. Mai 2006 in Berlin geschlossene Protokoll über die Änderung des Abkommens über die Errichtung eines Internationalen Ausschusses für den Internationalen Suchdienst und durch das am 16. Mai 2006 in Luxemburg geschlossene Protokoll zur Änderung der Vereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Internationalen Ausschuss für den Internationalen Suchdienst und dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz geänderten Fassung sowie des am 15. Juli 1993 in Bonn geschlossenen Übereinkommens über den Rechtsstatus des Internationalen Suchdienstes in Arolsen;

in dem Wunsch, die Aufbewahrungs- und Suchtätigkeit des Internationalen Suchdienstes in Bad Arolsen fortzuführen und gleichzeitig eine Ausweitung seiner Tätigkeiten dahin gehend zu ermöglichen, dass der Internationale Suchdienst schrittweise in ein Zentrum für Dokumentation, Information und Forschung umgewandelt wird, damit sichergestellt ist, dass Schicksale der Opfer des Nationalsozialismus und der Überlebenden weiterhin erforscht werden können und das Wissen darüber an künftige Generationen weitergegeben werden kann;

in dem Wunsch, den Zugang zu den vom Internationalen Suchdienst aufbewahrten Archiven und Unterlagen zu Forschungszwecken sowohl vor Ort als auch durch von den Vertragsparteien dieses Übereinkommens erhaltene Kopien der Archive und Unterlagen oder durch andere Möglichkeiten wie beispielsweise den elektronischen Fernzugang zu gewährleisten;

bekräftigend, dass dieses Übereinkommen die Eigentumsrechte an den Archiven und Unterlagen, die beim Internationalen Suchdienst in Bad Arolsen bewahrt werden, unberührt lässt;

in der Erwägung, dass die Vertragsparteien dieses Übereinkommens davon ausgehen, dass ihr jeweiliges innerstaatliches Recht einen angemessenen Schutz personenbezogener Daten gewährleistet, und dass sie erwarten, dass bei der Gewährung des Zugangs zu den Kopien jede Vertragspartei dieses Übereinkommens die Sensibilität bestimmter möglicherweise darin enthaltener Informationen berücksichtigen wird;

Kenntnis nehmend, dass das Internationale Komitee vom Roten Kreuz angesichts der Ausweitung der Tätigkeiten des Internationalen Suchdienstes den Wunsch geäußert hat, aus der Leitung und Verwaltung des Internationalen Suchdienstes auszuscheiden; [4] unter Hinweis darauf, dass die Notifikation des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz an den Vorsitzenden des Internationalen Ausschusses für den Internationalen Suchdienst vom 14. April 2011 zur Folge hat, dass dieses Ausscheiden und die Kündigung der am 6. Juni 1955 in Bonn geschlossenen Vereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Internationalen Ausschuss für den Internationalen Suchdienst und dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz in der geänderten Fassung nach Maßgabe jener Vereinbarung am 31. Dezember 2012 wirksam werden;

von dem Wunsch geleitet, die Unversehrtheit und Aufbewahrung der Originalarchive und -unterlagen zu gewährleisten und die historische Struktur als Ganzes fortzuführen und dabei die unparteiische und verantwortungsvolle Verwaltung und Leitung des Internationalen Suchdienstes im Einklang mit seinem internationalen Charakter aufrechtzuerhalten;

in Anerkennung dessen, dass die Bundesrepublik Deutschland als Sitzstaat des Internationalen Suchdienstes weiterhin ihren Beitrag leistet –


haben Folgendes vereinbart:


I. Ziele und Aufgaben


Artikel 1
Rolle des Internationalen Suchdienstes

Als einzigartige Informationsquelle zu Fragen der Verfolgung durch das nationalsozialistische Regime und der Verschleppung von Personen infolge der Grausamkeiten des Zweiten Weltkriegs in Europa wird der Internationale Suchdienst mit Sitz in Bad Arolsen weiterhin als internationales Zentrum für die Erhaltung, Aufbewahrung, Katalogisierung und Erschließung der in seinen Räumlichkeiten aufbewahrten Archive und Unterlagen wirken, um die Suche nach Opfern, die Forschung, das Erinnern und Gedenken, die Unterstützung der Justiz und andere Aufgaben im Rahmen seiner Zuständigkeit zu erleichtern.

[5]
Artikel 2
Erhaltung, Aufbewahrung, Katalogisierung und Erschließung

Der Internationale Suchdienst gewährleistet die Erhaltung der in seinen Räumlichkeiten aufbewahrten Originalarchive und -unterlagen, auch durch Schaffung und Beibehaltung angemessener Bedingungen für die Erhaltung der Archive und Unterlagen und erforderlichenfalls durch das Ergreifen geeigneter Maßnahmen, um den Verfall aufzuhalten und zu verhüten oder die Archive und Unterlagen wiederherzustellen. Als Hüter der Originalarchive und -unterlagen gewährleistet der Internationale Suchdienst deren Unversehrtheit und die Bewahrung und Fortführung der historischen Struktur der Sammlung als Ganzes, sofern der Internationale Ausschuss nicht einstimmig etwas anderes beschließt.

Artikel 3
Suche

Der Internationale Suchdienst erteilt aus seinen Archiven und Unterlagen für humanitäre Zwecke alle zweckdienlichen Auskünfte an eine Person oder mehrere Personen, die um derartige Auskünfte nachsuchen und die ein berechtigtes Interesse an der Auskunft haben. Auskünfte werden – für dieselben Zwecke – auch erteilt an die Vertreter im Internationalen Ausschuss, an Verbindungsbeamte, die von den Vertragsparteien dieses Übereinkommens ernannt wurden, sowie nach Genehmigung des Internationalen Ausschusses an jede staatliche oder nichtstaatliche Organisation, die zugunsten von interessierten Parteien oder deren Treuhändern, Nachlassverwaltern oder Testamentsvollstreckern um Auskunft nachsucht.

Artikel 4
Forschung

a) Die vom Internationalen Suchdienst aufbewahrten Archive und Unterlagen sind für Forschungszwecke zugänglich, und zwar durch den Zugang in den Räumlichkeiten des Internationalen Suchdienstes und durch den Zugang zu den Kopien der Archive und Unterlagen, welche die Vertragsparteien dieses Übereinkommens erhalten haben.

[6] b) Der Internationale Suchdienst kann auf der Grundlage seiner Archive und Unterlagen Forschungsarbeit betreiben.

Artikel 5
Erinnerung und Gedenken

a) Im Hinblick auf Erinnerung und Gedenken kann der Internationale Suchdienst in seinen Räumlichkeiten unter anderem Ausstellungen und Bildungsveranstaltungen auf der Grundlage seiner Archive und Unterlagen organisieren.

b) Der Internationale Suchdienst kann Erinnerung und Gedenken an anderen Orten, im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien dieses Übereinkommens und, unter vom Internationalen Ausschuss festzulegenden Bedingungen, in Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, fördern.

Artikel 6
Unterstützung der Justiz

a) Auf Ersuchen der zuständigen Justizbehörden kann der Internationale Suchdienst auf der Grundlage von Informationen, die in angemessener Weise aus seinen Archiven und Unterlagen gewonnen werden können, Gerichtsverhandlungen und andere gerichtliche Verfahren unterstützen, die unter der Gerichtsbarkeit einer Vertragspartei dieses Übereinkommens stattfindet.

b) Sämtliches Ersuchen der zuständigen Justizbehörden von Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, sind dem Internationalen Ausschuss zur Beschlussfassung vorzulegen.

c) Für die Zeugenaussage eines Beamten oder Angestellten des Internationalen Suchdienstes in einer Gerichtsverhandlung oder einem anderen gerichtlichen Verfahren ist ein vorheriger Beschluss des Internationalen Ausschusses erforderlich.

d) Für in Zivilverfahren erbrachte Dienste kann der Internationale Suchdienst eine Gebühr erheben.

[7]
Artikel 7
Sonstige Aufgaben

Der Internationale Suchdienst kann auf einstimmigen Beschluss des Internationalen Ausschusses Tätigkeiten durchführen, die über den in den Artikeln 2 bis 6 vorgesehenen Umfang hinausgehen, sofern sie im Zusammenhang mit Informationen stehen, die in den vom Internationalen Suchdienst aufbewahrten Archiven und Unterlagen enthalten sind.


II. Zugang zu Informationen, Archiven und Unterlagen


Artikel 8
Regelungen für den Zugang und die Nutzung

Jeder Vertreter im Internationalen Ausschuss und jeder Verbindungsbeamte, der von einer der Vertragsparteien dieses Übereinkommens ernannt wurde, haben ungehindert Zugang zu allen Archiven und Unterlagen, die beim Internationalen Suchdienst bewahrt werden. Diese Personen müssen ihre Tätigkeit mit dem Direktor abstimmen.

Der Zugang zu den Archiven und Unterlagen in den Räumlichkeiten des Internationalen Suchdienstes zu Such- und Forschungszwecken ist im Einklang mit den nachstehenden Bestimmungen in größtmöglichem Umfang zu gewährleisten:

a) Informationen zu Suchzwecken werden auf Antrag gebührenfrei erteilt.

b) Der Zugang zu den Archiven und Unterlagen in den Räumlichkeiten des Internationalen Suchdienstes zu Forschungszwecken wird unter der Voraussetzung gewährt, dass alle geeigneten Vorkehrungen dafür getroffen worden sind, dass die mit dieser Forschung verbundenen Tätigkeit die Erfüllung der Aufgabe des Internationalen Suchdienstes im Hinblick auf seinen humanitären Auftrag nach Artikel 3 nicht nennenswert beeinträchtigen.

c) Die Nutzung von Archiven und Unterlagen, die vom Internationalen Suchdienst aufbewahrt werden, zu Forschungszwecken wird auf Antrag gestattet. Die Nutzungsbedingungen werden vom Internationalen Ausschuss in einstimmig zu verabschiedenden Benutzungsrichtlinien festgelegt, die auch eine Gebührenordnung [8] enthalten. Grundsätzlich wird die Nutzung auf Archive und Unterlagen beschränkt, die in digitalisierter Form verfügbar sind. Bei der Gewährung des Zugangs zu Originalarchiven und -unterlagen ist deren Erhaltungszustand gebührend zu berücksichtigen. Der Antragsteller verpflichtet sich schriftlich zur Einhaltung der vom Internationalen Ausschuss festgelegten Nutzungsbedingungen.

d) Unbeschadet des Buchstabens c dürfen Archive und Unterlagen, die dem Internationalen Suchdienst auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung zum Zeitpunkt der Hinterlegung übertragen oder zugänglich gemacht worden sind, der zufolge der Internationale Suchdienst das ausschließliche Nutzungsrecht haben soll, nur mit schriftlicher Zustimmung desjenigen, der die Archive und Unterlagen abgetreten hat, gegebenenfalls mit der seines Rechtsnachfolgers, genutzt oder nochmals kopiert werden.

e) Der Antragsteller oder der Nutzer der Archive und Unterlagen ist nach dem geltenden innerstaatlichen Recht persönlich für die Veröffentlichung personenbezogener Daten verantwortlich.

Artikel 9
Kopien der Archive und Unterlagen

a) Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens erhält auf Wunsch eine einzige Kopie der Archive und Unterlagen des Internationalen Suchdienstes.

b) Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens kann diese Archive und Unterlagen für die Forschung in den Räumlichkeiten eines geeigneten Archivmagazins oder durch elektronischen Fernzugang in ihrem Hoheitsgebiet zugänglich machen. Der Zugang wird im Einklang mit dem einschlägigen innerstaatlichen Recht sowie den innerstaatlichen Archivvorschriften und -gepflogenheiten gewährt.

c) Der Internationale Ausschuss entscheidet über Anträge von Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, und von nichtstaatlichen Rechtsträgern auf Kopien der Archive und Unterlagen des Internationalen Suchdienstes.

[9]
Artikel 10
Elektronischer Fernzugang zum Bestand des Internationalen Suchdienstes

a) Der Zugang der Mitgliedstaaten des Internationalen Ausschusses zu den vom Internationalen Suchdienst aufbewahrten Archiven und Unterlagen wird auf Antrag im Wege des sicheren und authentisierten elektronischen Fernzugangs gewährt, sofern der beantragende Staat die damit verbundenen Kosten trägt, einschließlich der Kosten, die am Sitz des Internationalen Suchdienstes entstehen. Dieser elektronische Fernzugang gilt für alle Archive und Unterlagen beim Internationalen Suchdienst in Bad Arolsen, die den Mitgliedstaaten in digitaler Form zur Verfügung stehen.

b) Der Internationale Ausschuss fasst die für die Durchführung des elektronischen Fernzugangs erforderlichen Beschlüsse.

c) Der Internationale Ausschuss entscheidet über die Anträge von Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, und von nichtstaatlichen Rechtsträgern auf elektronischen Fernzugang zu den Archiven und Unterlagen des Internationalen Suchdienstes in Bad Arolsen.


III. Schutz der Vertraulichkeit


Artikel 11
Vertraulichkeit

a) Der Zugang zu den vom Internationalen Suchdienst aufbewahrten Archiven und Unterlagen wird stets unter gebührender Berücksichtigung des Schutzes der Vertraulichkeit personenbezogener Daten entsprechend den nachstehenden Bestimmungen gewährt. Die Erfüllung des humanitären Auftrags und des Forschungsauftrags ist mit diesem Artikel uneingeschränkt vereinbar.

b) Der Internationale Suchdienst, der Internationale Ausschuss und die Verbindungsbeamten unternehmen alle angemessenen Schritte, um die Auskunftserteilung über eine Person oder Personen zu vermeiden, die den Interessen der in Betracht kommenden Person oder Personen oder ihrer Angehörigen abträglich sein könnte.

[10] c) Die Nutzung personenbezogener Daten auf der Grundlage von Informationen aus den vom Internationalen Suchdienst in Bad Arolsen zur Verfügung gestellten Originalarchiven und -unterlagen, einschließlich ihrer Verbreitung durch Veröffentlichungen, unterliegt einem Regelwerk, das in vom Internationalen Ausschuss einstimmig beschlossenen Richtlinien niedergelegt wird. Diese Richtlinien berücksichtigen gebührend die Interessen der in Betracht kommenden Person oder Personen und ihrer nahen Angehörigen, ebenso wie der Förderung von Forschung und Wissen in Bezug auf den Zeitraum und die Ereignisse, die von den vom Internationalen Suchdienst aufbewahrten Archiven und Unterlagen erfasst werden.

d) Bei der Gewährung des Zugangs zu den Kopien der Archive und Unterlagen des Internationalen Suchdienstes stellt jede Vertragspartei dieses Übereinkommens unter Berücksichtigung der Sensibilität der Informationen, die diese Kopien möglicherweise enthalten, nach innerstaatlichem Recht den angemessenen Schutz der aus solchen Informationen gewonnenen personenbezogenen Daten sicher.


IV. Unverletzlichkeit der Archive und Unterlagen


Artikel 12
Unverletzlichkeit

Unbeschadet der Eigentumsrechte sind die Archive und Unterlagen, die vom Internationalen Suchdienst aufbewahrt werden, unverletzlich. Die Archive und Unterlagen unterliegen keiner Form der Einziehung, des dinglichen Arrests oder der Beschlagnahme durch Gerichte oder sonstige Behörden im Sitzstaat. Im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei dieses Übereinkommens sind die Archive und Unterlagen in dem Maße unverletzlich, wie das innerstaatliche Recht dies zulässt.

[11]
V. Rechtsstatus


Artikel 13
Internationaler Charakter und Rechts- und Geschäftsfähigkeit

Der Internationale Suchdienst, eine Organisation mit internationalem Charakter, besitzt Rechts- und Geschäftsfähigkeit und kann nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Rechtsgeschäfte schließen, insbesondere Arbeits-, Miet-, und Kaufverträge, sowie vor Gericht auftreten. Zu diesen Zwecken wird der Internationale Suchdienst in Bad Arolsen von seinem Direktor vertreten. Arbeitsverhältnisse mit dem Internationalen Suchdienst unterliegen dem am Arbeitsort maßgeblichen Arbeits- und Sozialrecht.


VI. Leitung


Artikel 14
Der Internationale Ausschuss

a) Der Internationale Ausschuss, der aus je einem von den Vertragsparteien dieses Übereinkommens ernannten Vertreter besteht, handelt als höchstes Leitungsorgan des Internationalen Suchdienstes.

b) Im Internationalen Ausschuss führt einer der unter Buchstabe a genannten Vertreter den Vorsitz. Der erste Vorsitzende des Internationalen Ausschusses ist der Vorsitzende des zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach den Bonner Übereinkünften errichteten Internationalen Ausschusses.

c) Der Internationale Ausschuss kann von anderen interessierten Staaten oder internationalen Organisationen bezeichnete Vertreter einladen, als Beobachter an allen Aussprachen über Fragen teilzunehmen, die für diese Staaten oder internationalen Organisationen von Interesse sind.

d) Der Internationale Ausschuss wird von seinem Vorsitzenden in Bad Arolsen spätestens neunzig Tage nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens erstmalig einberufen. [12] In der Folge tritt der Internationale Ausschuss mindestens einmal jährlich zusammen. Sitzungen des Internationalen Ausschusses können am Sitz des Internationalen Suchdienstes oder im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien dieses Übereinkommens abgehalten werden.

e) Der Internationale Ausschuss kann beschließen, häufiger zusammenzutreten, mit der Maßgabe, dass er jeweils von seinem Vorsitzenden auf Antrag von zwei Ausschussmitgliedern innerhalb von dreißig Tagen einberufen wird.

f) Der Internationale Ausschuss kann nur Beschlüsse fassen, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind.

g) Der Internationale Ausschuss fasst seine Beschlüsse im Konsens oder, falls alle diesbezüglichen Bemühungen gescheitert sind, durch einfachen Mehrheitsbeschluss seiner anwesenden oder vertretenen und abstimmenden Mitglieder, sofern in diesem Übereinkommen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist oder der Internationale Ausschuss etwas anderes beschließt.

h) Der Direktor des Internationalen Suchdienstes handelt als Sekretär des Internationalen Ausschusses.

i) Der Internationale Ausschuss gibt sich auf einstimmigen Beschluss eine eigene Geschäftsordnung.

Artikel 15
Rolle des Internationalen Ausschusses

a) Der Internationale Ausschuss gewährleistet die Abstimmung zwischen den Vertragsparteien dieses Übereinkommens in Fragen des Internationalen Suchdienstes und stellt Richtlinien für die Tätigkeit des Internationalen Suchdienstes einschließlich des Zugangs zu den in seinen Räumlichkeiten aufbewahrten Archiven und Unterlagen auf.

b) Die unter Buchstabe a genannten Richtlinien werden dem Direktor des Internationalen Suchdienstes zur Durchführung übermittelt.

[13]
Artikel 16
Institutioneller Partner

a) Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens ermächtigen hiermit den Vorsitzenden des Internationalen Ausschusses, in ihrem Namen eine Vereinbarung in Bezug auf eine Einrichtung, im Folgenden als „institutioneller Partner“ bezeichnet, zu schließen, die einstimmig angenommen wird. Diese Vereinbarung (im Folgenden als „Partnerschaftsvereinbarung“ bezeichnet) enthält die genauen Bedingungen der Partnerschaft zwischen dem Internationalen Suchdienst und dem institutionellen Partner.

b) Die Aufgabe des institutionellen Partners ist es, mit dem Internationalen Suchdienst zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, dass er seine Rolle nach diesem Übereinkommen erfüllen kann.

c) Die Rolle des institutionellen Partners ist es, den Internationalen Ausschuss und den Direktor des Internationalen Suchdienstes bei der Umsetzung der Grundsätze in Bereichen wie Personalverwaltung, Erhaltung und Aufbewahrung, Katalogisierung und Erschließung sowie Finanzplanung und Rechnungslegung zu beraten und mit ihnen zusammenzuarbeiten.

d) Der Internationale Ausschuss kann Änderungsvorschläge oder eine Verlängerung der Partnerschaftsvereinbarung durch einstimmigen Beschluss annehmen. Auf der Grundlage dieses Beschlusses könnten die Vertragsparteien der Partnerschaftsvereinbarung diese ändern oder verlängern.

e) Durch einstimmigen Beschluss kann der Internationale Ausschuss die Partnerschaft nach Maßgabe der Partnerschaftsvereinbarung beenden und eine andere Einrichtung einladen, diese Rolle wahrzunehmen, nachdem eine neue Vereinbarung nach Buchstabe a geschlossen wurde.

Artikel 17
Beratungs- und Nebenorgane sowie weitere Beziehungen

a) Der Internationale Ausschuss kann Beratungs- und Nebenorgane einrichten.

[14] b) Der Internationale Ausschuss kann mit anderen Einrichtungen die Beziehungen aufnehmen, die er für erforderlich erachtet.

Artikel 18
Beobachter

Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz und der institutionelle Partner sind eingeladen, einen Beobachter in den Internationalen Ausschuss zu entsenden.

Artikel 19
Nichtstaatliche Organisationen

Nichtstaatliche Organisationen, die an den Arbeiten des Internationalen Suchdienstes ein begründetes Interesse haben, können dem Internationalen Ausschuss Anregungen übermitteln und eingeladen werden, an den Beratungen über diese Anregungen unter den vom Internationalen Ausschuss beschlossenen Bedingungen teilzunehmen.

Artikel 20
Ernennung des Direktors

a) Der Internationale Ausschuss ernennt nach einstimmiger Billigung durch den Internationalen Ausschuss den Direktor des Internationalen Suchdienstes. Der Internationale Ausschuss berät sich vor dieser Entscheidung mit dem in Artikel 16 genannten institutionellen Partner.

b) Das Verfahren für die Benennung des Direktors des Internationalen Suchdienstes wird in der Geschäftsordnung des Internationalen Ausschusses geregelt.

c) Der Direktor des Internationalen Suchdienstes genießt in der Bundesrepublik Deutschland mutatis mutandis dieselben Vorrechte und Immunitäten wie Berufskonsularbeamte nach den Artikeln 40 bis 47 und 52 des Wiener Übereinkommens von 1963 über konsularische Beziehungen, sofern er nicht Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland ist oder dort seinen ständigen Aufenthalt hat. In letzterem Fall genießt der Direktor Immunität von der Gerichtsbarkeit und [15] persönliche Unverletzlichkeit nur in Bezug auf Amtshandlungen, die er in Wahrnehmung seiner Aufgaben vorgenommen hat.

d) Der Direktor des Internationalen Suchdienstes wird für einen Zeitraum von fünf Jahren ernannt. Der Direktor kann einmal wiederernannt werden.

Artikel 21
Verantwortlichkeit des Direktors

a) Der Direktor des Internationalen Suchdienstes handelt nach den Richtlinien des Internationalen Ausschusses und ist ihm rechenschaftspflichtig. Der Direktor unterrichtet den Internationalen Ausschuss unverzüglich, wenn eine Situation eintritt, die weder durch dieses Übereinkommen noch durch die Partnerschaftsvereinbarung geregelt ist und auf die kein bestehender Beschluss und keine bestehende Richtlinie anwendbar ist, der beziehungsweise die vom Internationalen Ausschuss im Einklang mit diesem Übereinkommen getroffen beziehungsweise aufgestellt wurde. Der Direktor ist für die Umsetzung der vom Internationalen Ausschuss getroffenen Grundsatzentscheidungen sowie für die Leitung und Verwaltung des Internationalen Suchdienstes verantwortlich.

b) Der Direktor arbeitet nach Vorgaben des Internationalen Ausschusses Vorschläge für vorrangige Arbeiten des Internationalen Suchdienstes aus und gibt deren finanzielle Auswirkungen an, damit der Internationale Ausschuss dies prüfen kann. Der Direktor erstellt einen Entwurf eines jährlichen Arbeitsplans und eines jährlichen Haushaltsvoranschlags, die dem Internationalen Ausschuss rechtzeitig zur Genehmigung zu übermitteln sind.

c) Der Direktor des Internationalen Suchdienstes übermittelt dem Internationalen Ausschuss, sofern keine häufigere Berichterstattung erforderlich ist, Halbjahresberichte über die Tätigkeit des Internationalen Suchdienstes.

d) Der Direktor des Internationalen Suchdienstes legt dem Internationalen Ausschuss eine Jahresabrechnung des vorangegangenen Haushaltsjahrs vor.

[16]
VII. Rolle der Vertragsstaaten


Artikel 22
Unterstützung des Internationalen Suchdienstes

a) Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens unterstützen den Internationalen Suchdienst auf Antrag bei der Erfüllung seiner Suchaufgabe. Dies geschieht durch Prüfung, Bereitstellung von Kopien oder Übertragung von in staatlichen, öffentlichen oder privaten Archiven in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Unterlagen, die personenbezogene Angaben über unmittelbar Betroffene enthalten. Die Unterstützung erfolgt im Einklang mit dem einschlägigen innerstaatlichen Recht und wird nicht gewährt, wenn sie den Interessen des bereitstellenden Vertragsstaats zuwiderlaufen oder die Eigentumsrechte an derartigen Unterlagen verletzen würde.

b) Der Direktor kann dem Internationalen Ausschuss jederzeit vorschlagen, an die Regierung eines Staates, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, oder an nichtstaatliche Rechtsträger mit der Bitte heranzutreten, dem Internationalen Suchdienst die Originale oder Kopien von Unterlagen zugänglich zu machen, die von dieser Regierung oder diesem nichtstaatlichen Rechtsträger oder für sie aufbewahrt werden und die für den Internationalen Suchdienst im Hinblick auf seine Suchaufgabe von großer Bedeutung sind.

Artikel 23
Verbindungsstellen

Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens und das Internationale Komitee vom Roten Kreuz sind berechtigt, beim Internationalen Suchdienst auf ihre Kosten eine ständige Verbindungsstelle zu unterhalten.

Artikel 24
Unterstützung durch den Sitzstaat

a) Der die in Artikel 1 genannten Ziele und Aufgaben betreffende ordentliche Haushalt des Internationalen Suchdienstes wird auf der Grundlage eines jährlichen [17] Haushaltsvoranschlags, welcher der Genehmigung des Internationalen Ausschusses nach Artikel 21 Buchstabe b bedarf, an die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übermittelt und wird durch einen Beitrag aus dem Haushalt der Bundesrepublik Deutschland bereitgestellt.

b) Der Bundesrechnungshof der Bundesrepublik Deutschland kann im Benehmen mit dem Direktor des Internationalen Suchdienstes die Buchführung des Internationalen Suchdienstes sowie Leistung, Regel- und Vorschriftsmäßigkeit seiner Mittelbewirtschaftung einer Prüfung unterziehen.


VIII. Freiwillige Beiträge


Artikel 25
Freiwillige Beiträge

Zusätzlich zu den in Artikel 24 genannten Finanzmitteln kann der Internationale Suchdienst zur Erfüllung seiner Ziele und Aufgaben freiwillige Beiträge öffentlicher wie privater Herkunft einwerben und entgegennehmen. Der Internationale Suchdienst unterrichtet den Internationalen Ausschuss über diese Beiträge und ihre Herkunft.


IX. Schlussbestimmungen


Artikel 26
Beitritt

a) Dieses Übereinkommen steht jedem Staat zum Beitritt offen, an den eine Einladung aufgrund eines einstimmigen Beschlusses des Internationalen Ausschusses ergangen ist.

b) Die Beitrittsurkunden werden bei der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt.

c) Für Staaten, die eine Beitrittsurkunde hinterlegt haben, tritt dieses Übereinkommen am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der betreffenden Urkunde in Kraft.

[18]
Artikel 27
Kündigung

a) Dieses Übereinkommen bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft.

b) Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird zum Ende des auf die Notifikation folgenden Kalenderjahrs wirksam.

Artikel 28
Unterzeichnung und vorläufige Anwendung

a) Dieses Übereinkommen liegt ab dem 9. Dezember 2011 im Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland in Berlin zur Unterzeichnung durch das Königreich Belgien, die Französische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, die Hellenische Republik, den Staat Israel, die Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande, die Republik Polen, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die Vereinigten Staaten von Amerika auf.

b) Sofern alle unter Buchstabe a genannten Staaten dieses Übereinkommen unterzeichnet haben, wird es im Einklang mit dem gegebenenfalls anwendbaren innerstaatlichen Recht mit Wirkung vom 1. Januar 2013 bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig angewendet

Artikel 29
Inkrafttreten

a) Dieses Übereinkommen tritt (1) am 1. Januar 2013 oder (2) am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem das Königreich Belgien, die Französische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, die Hellenische Republik, der Staat Israel, die Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande, die Republik Polen, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die Vereinigten Staaten von Amerika dem Verwahrer mitgeteilt haben, dass die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das [19] Inkrafttreten des Übereinkommens erfüllt sind, je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist.

b) Mit dem Tag seines Inkrafttretens ersetzt dieses Übereinkommen das am 6. Juni 1955 in Bonn geschlossene Abkommen über die Errichtung eines Internationalen Ausschusses für den Internationalen Suchdienst in der durch das am 23. August 1960 in Bonn geschlossene Protokoll über die Verlängerung und Änderung des Abkommens über die Errichtung eines Internationalen Ausschusses für den Internationalen Suchdienst, durch die am 15. Oktober 1973 in Bonn geschlossene Vereinbarung über die Verlängerung und Änderung des Abkommens über die Errichtung eines Internationalen Ausschusses für den Internationalen Suchdienst und durch das am 16. Mai 2006 in Berlin geschlossene Protokoll über die Änderung des Abkommens über die Errichtung eines Internationalen Ausschusses für den Internationalen Suchdienst geänderten Fassung sowie das am 15. Juli 1993 in Bonn geschlossene Übereinkommen über den Rechtsstatus des Internationalen Suchdienstes in Arolsen.

c) Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens bleiben alle Beschlüsse und Richtlinien des Internationalen Ausschusses, die aufgrund der unter Buchstabe b genannten früheren Übereinkünfte zustande kamen, so lange in Kraft, bis der Internationale Ausschuss etwas anderes beschließt.

Artikel 30
Verwahrer

Die Bundesrepublik Deutschland, die als Verwahrer dieses Übereinkommens tätig wird, unterrichtet alle anderen Vertragsparteien dieses Übereinkommens von jeder Unterzeichnung und jeder Erfüllung der innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Übereinkommens sowie vom Inkrafttreten des Übereinkommens und von Beitritten, Kündigungen und sonstigen von den Vertragsparteien dieses Übereinkommens eingegangenen Notifikationen. Sie übermittelt allen Vertragsparteien dieses Übereinkommens eine beglaubigte Abschrift; sie übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift zur Registrierung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.

[20] Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten dieses Übereinkommens unterschrieben.

Geschehen zu Berlin am 9. Dezember 2011 in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt wird.


Für das Königreich Belgien
Renier Nijskens[1]


Für die Französische Republik
Frédéric du Laurens[2]


Für die Bundesrepublik Deutschland
Harald Braun[3]


Für die Hellenische Republik
Ph. Tomai-Constantopoulou


Für den Staat Israel
Emmanuel Nahshon[4]
[21]
Für die Italienische Republik
Valensise[5]


Für das Großherzogtum Luxemburg
M. Schommer[6]


Für das Königreich der Niederlande
Karel de Vey Mestdagh[7]


Für die Republik Polen
Marek Prawda[8]


Für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland
R. A. Burns[9]


Für die Vereinigten Staaten von Amerika
Philip D. Murphy[10]

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Artikel in der Wikipedia: Renier Nijskens
  2. Artikel in der französischsprachigen Wikipedia: Frédéric Baleine du Laurens
  3. Artikel in der Wikipedia: Harald Braun (Diplomat)
  4. Artikel in der Wikipedia: Emmanuel Nachschon
  5. Artikel in der Wikipedia: Michele Valensise
  6. Artikel in der Wikipedia: Martine Schommer
  7. Artikel in der niederländischen Wikipedia: Karel de Vey Mestdagh
  8. Artikel in der Wikipedia: Marek Prawda
  9. Artikel in der englischsprachigen Wikipedia: Robert Andrew Burns
  10. Artikel in der Wikipedia: Phil Murphy