Seite:Johann Nikolaus Schwendlers zuverlässiger Bericht von der gegenwärtigen Verfassung der Universität Marburg.pdf/18

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wiederum mit dem Schlag endiget, allzukurz fürkommt.

Seine Collegia betreffend, so ließt er für ordentlich von Ostern bis Michaelis das Teutsche Staatsrecht über Johann Jacob Mosers Einleitung; das Teutsche und Longobardische Lehnrecht über B. G. Struvens Elementa iuris feudalis, und zwar nach Hellfelds Ausgabe; Das examinatorio-elaboratorio-practicum über den gemeinen und Reichs-Proceß, nach seinen eigenen im Druck herausgekommenen Anfangsgründen.

Von Michaelis bis Ostern aber ließt er über Heineccius Pandecten, des Tags in zwey Stunden, wobey er jeden Titul in zwey Abschnitte theilet, und ihn erstlich Römisch, hernach practisch darstellt, auch mit den ihm in der Facultät und Hofgerichte vorgekommenen Fällen erläutert, und sinnlich begreiffen macht; Das Ius Canonicum wird ueber Böhmers oder Kahlens Einleitungen, und zwar jeder Titul erst ganz catholisch, sodann nach den protestantischen Sätzen abgehandelt. Statt dessen und wechselsweis liest er auch das Ius Germanicum, vorher über Heineccius, jetzo aber über seine eigene dictirte Sätze.

Bey allen diesen hält er das gantze Jahr hindurch alle Sonnabend ein öffentliches Disputatorium, und zwar so, daß er unter seinem und des Respondenten Namen auf einem Quartblatt verschiedene Theses drucken läßt. Was hierbey das nützlichste ist, so enthalten solche Sätze, nach der Ordnung des Moserischen Staatsrechts, so zu sagen, die Quintessenz