Tage Junii des Jahrs Ein Tausend Siebenhundert Neun und Vierzig an, einer jeden Person, die von besagter unter dem Namen Unitas Fratrum oder Vereinigte Brüder bekanten, ehemals in Mähren und Böhmen, nun aber in Preussen: Pohlen, Schlesien, Lausitz, Deutschland, den Vereinigten Niederlanden, wie auch in seiner Majestät Reichen wohnhaften Protestantischen, Bischöflichen Kirche ein Mitglied ist, wenn dieselbe bey einiger rechtmäßigen Gelegenheit zu einem Eide aufgerufen wird, in jeglichem Fall, wo nach den Rechten ein Eid erfordert wird, frey stehen soll, anstatt der gewöhnlichen Formel ihre Bejahung oder Versicherung in folgenden Worten zu thun:
Ich A. B. versichere in der Gegenwart des Allmächtigen GOttes, daß, was ich rede, die Wahrheit sey.
Welche feyerliche Bejahung und Versicherung in allen Gerichten und andern Orten, da nach den Rechten ein Eid erfordert wird, in den Königreichen von Gros-Britannien, und Irrland, wie auch in allen und jeden Colonien und Herrschaften Sr. Majestät in America nach dieser unserer Verordnung eben so viel gelten und davor angenommen werden soll, als ob eine solche Person einen Eid in der gewöhnlichen Form abgelegt hätte.
Ferner wird, durch vorbesagte Autorität verordnet, daß, wenn eine Person nach einer solchen feyerlichen Bejahung und Versicherung rechtmäßig überführt wird, daß sie wissentlich, fälschlich und hinterlistiger Weise etwas bejahet und versichert habe, welches, wenn es mit einem Eid in der gewöhnlichen Form versichert worden wäre, sich auf einen wissentlichen und hinterlistigen Mein-Eid würde belaufen haben, eine jede solche schuldige Person unter eben dieselbe Leibes- und Geldes-Strafen verfallen seyn soll, die nach den Rechten und Gesetzen dieses
David Cranz: Kurze Nachricht von der Kirche Unitas Fratrum. s.n., s.l. 1762, Seite 61. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Kurze_Nachricht_von_der_Kirche_Unitas_Fratrum.djvu/61&oldid=- (Version vom 1.8.2018)