Seite:Kurze Nachricht von der Kirche Unitas Fratrum.djvu/62

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

Reichs gegen wissentliche und hinterlistige Mein-Eidige verordnet sind.

Jedoch wird hiemit zugleich verordnet, daß niemand von der besagten sogenannten Mährischen oder vereinigten Brüder Kirche und Gemeinen, nach Maasgabe dieser Act, fähig seyn soll, in einiger Criminal-Sache einen Zeugen abzugeben, oder im Jury (Gericht der Zwölfer) zu dienen, allem, was in dieser Act zum Gegentheil enthalten seyn könte, ungeachtet.

Weiter wird verordnet, daß jedermann, der ein Glied derselben Kirche oder Gemeine ist und in einiger von Sr. Majestät Colonien in America wohnt, und der zu einiger Zeit nach besagtem 24ten Jun. 1749. zu Waffen und Kriegs-Diensten aufgeboten wird, in einiger seiner Majestät Colonien oder Ländern in America, auf seine Vorstellung bey dem Gouverneur oder Haupt-Befehlshaber derselben Colonie oder Provinz, oder den Oficier, oder wer das sey, der einem solchen zum Dienst oder Musterung auffordert, von einem solchen persönlichen Dienst frey gesprochen werden soll; mit der Bedingung, daß wer von solchem persönlichen Dienst frey gesprochen zu werden begehrt, eine solche Summe Geldes beytrage und zahle; wie sie anstatt solches persönlichen Dienstes ihm zuerkannt und aufgelegt werden wird, nach eben dem Verhältniß, wie andere in eben derselben Colonie oder Provinz wohnende Leute, die Alters, Geschlechts, oder anderer Schwachheiten halber nicht persönlich dienen können, und Güter von eben derselben Art, als solche ihre Freysprechung begehrende Personen, besitzen, in solchem Fall taxirt werden und bezahlen.

Und um allem Zweifel vorzubeugen, ob jemand, der sich als ein Glied besagter Kirche oder Gemeine ausgiebt, ein wirkliches Glied derselben ist, so wird durch vorbenannte Autorität ferner verordnet, daß alle und jede Personen, die als