aller Bischöfe besagter Kirche, die von ihnen solche Certificate zu geben bestellt sind, nebst ihrer Handschrift und gewöhnlichen Insiegel vorlegen oder vorlegen lassen soll; und daß besagter Advocatus auf obbeschriebene Weise von Zeit zu Zeit die Namen, Handschrift und Insiegel aller Bischöfe, die hinfüro noch von ihnen geweihet und eingesezt werden, und die Namen solcher Pastoren, die von besagtem Advocato oder den Bischöfen bevollmächtigt werden, Certificate in einiger Sr. Majestät Colonien in America zu ertheilen, bey dem Commercien- und Colonien-Collegio einsenden soll.
Endlich wird durch vorbenante Autorität verordnet und bekannt gemacht, daß diese Act als ein öffentliches Reichs-Gesetz erkannt, gehalten und angenommen, und darauf, als auf ein solches von allen Richtern, Friede-Richtern und jedermänniglich gerichtlich geachtet werden soll, wenn gleich nicht bey ihnen ins besondere sich darauf berufen wird.
David Cranz: Kurze Nachricht von der Kirche Unitas Fratrum. s.n., s.l. 1762, Seite 64. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Kurze_Nachricht_von_der_Kirche_Unitas_Fratrum.djvu/64&oldid=- (Version vom 1.8.2018)