Seite:Leichen- und Trauerordnung für das fürstliche Hohenloh-Neuensteinische Land.pdf/2

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Weibspersonen, in den Städten, und 4 Paar Manns- und 4 Paar Weibspersonen, auf den Dörfern bestehen.

 Alle Leichentrünke und Collationen hören auf; nur mit Ausnahme der Auswärtigen.

 Das Austheilen und Tragen der Trauerflöre ist verboten.

 So auch die Kränze, Herzen, und dergleichen Verzierungen, und deren Aufhängen in den Kirchen.

 Särge dürfen nicht aus Eichenholz, noch beschlagen, noch durch Schlosserarbeit verziert seyn.

 Es ist untersagt, die Leichname in seidene und andere kostbare Zeuge zu kleiden. Leinwand mit Bändern ist erlaubt.

 Keine Leiche darf in die Kirche, oder nahe an die Kirche, (es wäre denn, daß die Gottesäcker unmittelbar an die Kirche stießen) beerdigt werden.

 Gräber dürfen nicht ausgemauert werden, müssen tief genug seyn, und sollen nicht vor der Zeit wieder geöffnet werden.[1]

 Jede Ortsobrigkeit hat den Preis der Särge und der Gräber zu taxiren (wie weise!) und denselben bekannt zu machen.

 Die Erlaubniß, einen Leichenstein setzen zu dürfen, wird mit 2 fl. ad pias causas bezahlt.


  1. Wie heilsam und nothwendig ist dieß Gesetz! Denn an manchen Orten Hohenlohe wissen die Todengräber noch nicht einmahl, wie tief sie ein Grab zu machen haben, und machen es unaussprechlich seicht. Und mancher Kirchhof wird schon im 9ten Jahr wieder umgegraben!