Seite:Leichen- und Trauerordnung für das fürstliche Hohenloh-Neuensteinische Land.pdf/4

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 Es ist nicht erlaubt den Domestiken oder Gesinde Trauerkleidung oder Trauergeld zu geben; doch wird hievon eine billige Belohnung für besonders redliche und treue Bedienten ausgenommen. Jeder Übertreter dieser Gesetze hat 5 fl. Strafe ad pios usus zu erlegen.