Seite:Ludwigs des Bayern Königswahlgesetz Licet iuris vom 6. August 1338.pdf/21

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Alle drei Stücke setzen Königthum und Kaiserthum völlig gleich: die Wahl macht zum König oder auch zum Kaiser, weil beides nach der Erklärung der Denkschrift im Wesen dasselbe ist. Die Kaiserkrönung fügt dann, was die beiden Erlasse des Kaisers unausgesprochen lassen, die Denkschrift aber ausdrücklich erklärt, nur das Recht, den Kaisertitel selbst zu führen, hinzu, obschon der Gekrönte auch schon vor der Kaiserkrönang dem Wesen nach wahrer Kaiser war (‚potest exinde se intytulare imperatorem Romanorum licet antea in esse ex ipsa electione factus sit verus imperator‘). In der Denkschrift dürfen wir die Begründung erblicken für die am 6. August verkündete Neuerung, dass der Gewählte durch die Wahl nicht nur wahrer König, sondern auch wahrer Kaiser werde. Auch das bedeutet einen wesentlichen Schritt über die Renser Beschlüsse hinaus, eine Neuerung, die jedoch die älteren Anschauungen nur fortentwickelt, nicht aber umstürzt.

Während die Rechtsgewohnheiten über die Königswahl, welche in der Bulle ‚Qui celum‘ vom Jahre 1263 enthalten sind, dem gewählten Könige nach seiner Krönung in Aachen die volle Regierungsgewalt im Reiche zuerkennen, und auch Ludwigs des Baiern Sachsenhäuser Appellation noch dieselbe Auffassung theilt, tritt die Wahl vor der Krönung als ausschlaggebend bereits hervor in jenen Protesterklärungen der Reichsglieder an den Papst, welche im Frühling oder Sommer 1338 vor den Ereignissen von Rense in der kaiserlichen Kanzlei entworfen sind[1]. In ihnen wird dem Kaiser das Recht der Reichsregierung nach seiner Wahl, wenn er zu Aachen gekrönt sei, zugesprochen. Die Königskrönung, welche hier nur noch als förderndes Moment geltend gemacht wird, liessen die Kurfürsten zu Rense dann gänzlich bei Seite. Sie stellten den Satz auf, dass dem von der Majorität der Kurfürsten Gewählten die Reichsgewalt, d. h. die Verfügung über die Güter und Rechte des Imperium zustehe. In jenen Protesterklärungen wurden die Könige bezeichnet als ‚veri administratores imperii‘. Von da bis zum ‚verus imperator‘ des ‚Licet iuris‘ und ‚Fidem catholicam‘ war kein allzugrosser Schritt. Die eigentliche Verleihung des Kaisertitels blieb dabei der Krönung durch den Papst immer noch vorbehalten.

  1. Vgl. darüber Höhlbaum, Der Kurverein von Rense im J. 1338