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Schutzes verlustiget seyn solle; so wie derjenige, auf welchen herausgebracht werden kann, daß er in eine Niederwehrner oder andere Lottocollecte einleget, in die unnachläßliche Strafe von 30 Rthlr. für das erste- dann Hinwegjagung aus dießortlichem Schutz und Territorium für das zweytemal angesehen werden solle. Herr Amtsverweser Kappler hat also hierauf nicht allein fleisige Aufsicht und Nachfrage zu halten, sondern auch diesen Befehl sowohl bey der Gemeinde, als auch bey der Judenschafft sogleich publiciren zu lassen, und diesem mit beyzufügen, daß einem dießfallsigen Denuntianten mit Verschweigung seines Namens 5 fl. Frk. Belohnung ertheilet werden solle.

Decretum Euerbach den 26 Julii, 1790.

Karl Philipp Ignaz Freyherr von Münster.“ 


Einer der Hauptcollecteurs, der Jud Laser, hatte noch die Frechheit, um fernere Gestattung seines Unfugs supplicando bey dem Herrn Geheimen Rath von Münster einzukommen; und mußte – was weiß ein Jude nicht? – sich zu Erhörung seines Gesuchs die schriftliche Fürbitte eines Mannes zu erschleichen, der gern scheinen möchte, allen helfen zu können. Nichts desto weniger blieb der Freyherr Karl von Münster seinen Grundsätzen treu, schlug das Gesuch des Juden mit aller Indignation, die es verdiente, ab, verwies auf die ergangene Verordnung, befahl dem Amt wiederhohlt, nicht bloß obenhin zu wachen, sondern vermittelst des Amtsdieners Versuche anzustellen, ob nicht der Thäter über der That ertappt werden könnte. Wenn dieß aber gleich bisher vergeblich war, so sieht doch das Publicum aus

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Diverse: Miscellaneen in: Journal von und für Franken, Band 2. Raw, Nürnberg 1791, Seite 621. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Miscellaneen_(Journal_von_und_f%C3%BCr_Franken,_Band_2,_5).pdf/3&oldid=- (Version vom 14.9.2022)