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Beylage.

Euer etc. wird es nicht unbekannt seyn, daß das Nachsteuergefäll eine Geburt jüngerer Zeiten, und daß bey derselben Veranlassung mehr der Nutzen, als das Recht der Kammern berechnet worden sey. Der Vorwand, die Verziehung des baaren Vermögens aus dem Lande durch diese neu ersonnene Abgabe hindern zu wollen, muste die wahre Absicht, die Gefälle ohne Rücksicht auf Gerechtigkeit zu vermehren, bedecken. Andere, denen die Schwäche dieses Vorwands zu sehr auffiel, weil er den Eingang des auswärtigen baaren Vermögens in der Maas verschloß, als er den Ausgang des inländischen vorgeblich hemmte, und weil er den freyen Gebrauch des Eigenthums, dem Zwecke bürgerlicher Gesellschaft zuwider, willkührlich beschränkte, oder weil sie aus Mangel eines Landes, oder auch nur eines kleinen Gebiets, ihn gar nicht anwendbar fanden, versteckten sich hinter den Grund der Retorsion, der aber, da diese gewöhnlich – und in dem aufgestellten Falle durchgehends – den unschuldigen Theil betrifft, eben so zweydeutig und schwankend, als der vorige ist.

Unter dem Schutz dieser Gründe hat zwar das Nachsteuer-Gefäll nach und nach die Rechte der Gewohnheit und des Herkommens erhalten, aber da gleichwohl demselben weder Vernunftmäßigkeit noch Billigkeit zur Seite stehen, da dasselbe das freye Verkehr der Unterthanen hindert, und daher

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Diverse: Miscellaneen in: Journal von und für Franken, Band 3. Raw, Nürnberg 1791, Seite 372. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Miscellaneen_(Journal_von_und_f%C3%BCr_Franken,_Band_3,_3).pdf/9&oldid=- (Version vom 13.9.2022)