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Friedrich August Herzog zu Nassau, Friedrich Wilhelm Fürst zu Nassau: Nassauische Verfassung von 1814 und Edikte zur Wahl und Zusammensetzung der Kammern von 1814 und 1815


Fürsten-, Grafen-oder Freiherrenstand gehören und wenigstens zweihundert Gulden zu jedem Grundsteuersimplum in Unserm Herzogthum beitragen. Kein Mitglied der Herrenbank kann sich durch ein anderes Mitglied in der Versammlung vertreten lassen oder ihm die Führung seiner Stimme übertragen,

§.5. Die Versammlung der Landstände von der Herrenbank findet gleichzeitig Statt mit der Versammlung der Landesdeputirten und an dem nämlichen Ort. Die Einladungsschreiben werden Wir den Mitgliedern unmittelbar zufertigen, den Präsidenten aber für die Dauer jeder Situngs- Zeit aus ihrer Mitte ernennen. Die allgemeine Sitzungskosten sind aus Unserer Staats-Casse zu bestreiten.

§.6. Die Versammlung der Landesdeputirten besteht aus zwei und zwanzig Mitgliedern, bei deren Wahl die hier nachfolgenden Vorschriften zu beobachten sind. Die Inspectoren der evangelisch-lutherischen und reformirten Geistlichkeit, sodann die Landdechanten der katholischen versammeln sich an einem bestimmten Tage unter dem Vorsitze eines von Uns hierzu abzuordnenden Commissarius, auf dessen vorgängige ihnen zuzufertigende Einladung. Eine jede dieser Wahlver- Sammlungen erwählt Einen Landesdeputirten, auf völlig gleiche Art die Vorsteher der höhern Lehr= Anstalten Einen, und alle in der 12. bis 16. Gewerbesteuer-Classe catastierte Gewerbebesitzer drei Landesdeputirte aus ihrer Mitte. Die Kosten der Reise zu Wahlversammlungen sind den geistlichen Inspectoren, Landdechanten und Rectoren der Lehranstalten zu vergüten. Die Landeigenthümer, welche zu jedem Grundsteuer-Simplum wenigstens Sieben Gulden und darüber beitragen, erwählen fünfzehn Landesdeputirte aus ihrer Mitte und unter denjenigen Gutseigenthümrn, die zu jedem Grundsteuer=Simplum wenigstens Ein und Zwanzig Gulden und darüber beitragen, auch das Fünf und Zwanzigste Lebensjahr zurückgelegt haben. Zu dem Ende sind die Wahlmänner durch Einladung des von Uns zu ernennenden vorsitzenden und dirigirenden Comissarius nach der vorgwesenen Abtheilung Unseres Herzogthums in Steuer- Revisionsdistricte, in den fünf Hauptorten derselben, nämlich in Wiesbaden, Limburg, Ufingen, Ehrenbreitenstein und Hachenburg zu versammeln, und von ihnen die Wahl dergestalt zu vollziehen, daß die Wahlversammlung zu Wiesbaden vier, eine jede der Wahlversammlungen zu Ufingen, Limburg und Ehrenbreitenseitn drei und jene zu Hachenburg zwei Landesdeputirte zu ernennen hat. In allen Wahlversammlungen ohne Unterschied entscheidet die absolute Stimmen=Mehrheit der Anwesende Mitglieder. Abwesende können ihr Stimmrecht an einen Andern nicht übertragen. Die Abstimmung über geeigenschaftete Candidaten zu Landesdeputirten wird so oft in der Ver- sammlung wiederholt, bis die absolute Stimmen=Mehrheit für einen jeden Einzelnen entschieden ist. Die Wahl der Landesdeputirten geschieht für die Dauer von sieben Jahren. Nach Ablauf derselben wird zur neuen Wahl geschritten, wenn nicht etwa früher eine außerordentliche Auflösung der Landesdeputirtenversammlung von Uns verfügt worden ist. Die abtretende Landesdeputirten sind in jedem Falle wieder wahlfähig.

§.7. Die Reisekosten nebst Taggebühren für die Dauer der Sitzungszeit und für die Tage ihrer Gegenwart am Ort der Versammlung sollen den Landesdeputirten ohne Unterschied aus Unserer Staats-Casse vergütet und der Betrag der letztern, nach angehörtem Gutachten der Landstände im Laufe der ersten Sitzungszeit von Uns bestimmt werden. Gleichermaßen sind die allgemeinen Sitzungskosten der Landesdeputirtenversammlung aus Unserer Staats-Casse zu bestreiten.

Empfohlene Zitierweise:
Friedrich August Herzog zu Nassau, Friedrich Wilhelm Fürst zu Nassau: Nassauische Verfassung von 1814 und Edikte zur Wahl und Zusammensetzung der Kammern von 1814 und 1815. Herzoglich Nassauische Hofdruckerei, Wiesbaden 1817, Seite 7. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Nassauische_Verfassung_1814.pdf/7&oldid=- (Version vom 1.8.2018)