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Friedrich August Herzog zu Nassau, Friedrich Wilhelm Fürst zu Nassau: Nassauische Verfassung von 1814 und Edikte zur Wahl und Zusammensetzung der Kammern von 1814 und 1815


Geeigenschaftet, wenn sie, der dort noch provisorisch beibehaltenen Grundsteuer-Einrichtung gemäß, von ihrem Grundeigenthum im Lauf des gegenwärtigen Jahres so viel an Grundsteuer entrichtet haben, als nach den Bestimmungen jenes Edicts die Wahlmänner und Wahlcandidaten in vier Grundsteuer-Simpeln zu bezahlen haben.

§. 2. Alle Gewerbebesitzer, welche bei der für das künftige Jahr gegen Aufhebung der Mobi- Liar-, Patent- und Personalsteuer dort einzuführenden Gewerbesteuer in die zwölfte bis Sechszehnte Gewerbesteuer-Classe catastiert werden, sind zur Wahl der Landesdeputirten aus Ihrer Mitte berechtigt.

§. 3. Da die Stuerrevisionsdistricte und die hiernach für die Bildung der Wahlver- Sammlungen bezeichneten Landesbezirke durch die Statt gefundenen Territorialabtretungen Wesentlich einwirkende Abänderung erlitten haben; so sollen zur Wahl der Landesdeputirten aus Den Gutseigenthümern nunmehro drei Wahlversammlungen gebildet werden, zu Wies- Baden, zu Weilburg und zu Dillenburg. Zu Wiesbaden versammeln sich die Wahlmänner aus den Aemtern: Höchst, Königstein, Wallau, Wiesbaden, Eltville, Rüdesheim, Caub, Braubach, Nassau, Catzenellnbogen, Kirberg, Wehen und Idstein. Sie erwählen sechs Landesdeputirte. Zu Weilburg werden fünf Deputirte erwählt von den Wahlmännern der Aemter Rechels- Heim, Atzbach. Weilburg, Ufingen, Runkel, Limburg, Dietz, Meudt, Montabaur, Herschbach, Selters und Hachenburg. Zu Dillenburg treten die Wahlmänner aus den Fürstenthümern Dillenburg und Hadamer, und aus der Frafschaft Westerburg zusammen, um vier Landesdeputirte zu erwählen.

§. 4. Im Uebrigen ist allenthalben nach den Vorschriften des meh angezogenen Edicts zu Verfahren; insonderheit werden die Listen der Wahlmänner und Wahl=Candidaten hiernach Durch die Generaldirection der directen Steuern aufgestellt.

Gegeben Biebrich, den 3. Und Weilburg den 4. November 1815.

(L.S.) Friedrich August, (L.S.) Friedrich Wilhelm

Herzog zu Nassau. Fürst zu Nassau.

vt. Freiherr von Marschall

(Die Bildung der Herrenbank der Landstände betreffend).

Wir Friedrich August, von Gottes Gnaden, souveräner Herzog zu Nassau u. u., und Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, souveräner Fürst zu Nassau u. u. Haben die durch eingetretene Territoialveränderungen und durch die öffentlich bekannt gemachte Entsagung der Miitglieder herbeigeführte Nothwendigkeit über die Bildung der Herrenbank Unserer Landstaände neue Bestimmungen zu erlassen, erwogen: Wir bestätigen zuvörderst alle in dem Constitutionsedict vom 1/2ten September vorigen Jahrs Enthaltene allgemeine Vorschriften, in Beziehung auf die Anordnung der Herrenbank der Stände Unseres Herzogthums und auf die Formen, wornach die Mitglieder ihre landständischen Rechte ausüben werden.

Empfohlene Zitierweise:
Friedrich August Herzog zu Nassau, Friedrich Wilhelm Fürst zu Nassau: Nassauische Verfassung von 1814 und Edikte zur Wahl und Zusammensetzung der Kammern von 1814 und 1815. Herzoglich Nassauische Hofdruckerei, Wiesbaden 1817, Seite 9. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Nassauische_Verfassung_1814.pdf/9&oldid=- (Version vom 1.8.2018)