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Fürnsaal, Hopfau, Leinstetten, Marschalkenzimmern, Sterneck und Wälde war das Verhältniß so ziemlich das gleiche wie bei allen Klosterleibeigenen; es fand daher auch auf sie im Allgemeinen das Sprichwort Anwendung „unterm Krummstab ist gut wohnen“. Die Abgaben und Dienste, die von ihnen gefordert wurden, waren im Allgemeinen auch dieselben, wie sie andere Klöster von ihren Leibeigenen forderten. Eine eigenthümliche Beschränkung des Eigenthumsrechts war indessen das sog. Hagestolzenrecht, dessen die Lagerbücher des Klosters Alpirsbach erwähnen und Kraft dessen der Leibherr alle in einem gewissen Alter unverehlicht Sterbende beerbte. Gleichfalls als ein Ausfluß leibeigenschaftlicher Verhältnisse sind ferner die schon durch das II. Edikt vom 18. November 1817 unentgeltlich aufgehobenen Personalfrohnen anzusehen, die in den meisten Lagerbüchern der zum Amt Rosenfeld, sowie zum Kloster Alpirsbach gehörigen Orte erwähnt sind.

Fall- und Schupflehen trafen die Ablösungsgesetze von den Jahren 1817–19 im Oberamtsbezirk Sulz nicht mehr vor. Dagegen waren fast über den ganzen Bezirk Erblehen verbreitet; am häufigsten kamen dieselben in den Orten Trichtingen, Rothenzimmern, Leidringen, Bickelsberg u. s. w. vor. Die Erblehenabgaben bestanden meistens in Geldzinsen, Küchengefällen (sog. Küchengülten, als Eiern, Gänsen, Hühnern etc.) und Früchten (besonders Dinkel, Roggen und Haber).

Bei den Erblehengütern wurden schon in Folge der Leheneignungsedikte v. J. 1817 das Obereigenthum unentgeldlich aufgehoben und die Laudemien in einem äußerst milden Maßstabe abgelöst.

Auch nicht leibeigenschaftliche Frohnen wurden früher in den meisten Orten, besonders in Bickelsberg und Leidringen etc. geleistet, jedoch nach Maßgabe des Gesetzes vom Jahre 1836 allenthalben abgelöst.


C. Grundlasten und ähnliche nunmehr abgelöste Abgaben.

Neben den Erblehengütern kamen auch Zinsgüter fast in allen Gemeinden des Bezirks vor. Sie waren mit Hellerzinsen, Küchengefällen, Gülten und namentlich auch hohen Landachten belastet. Ihre Ablösung hatten schon die Edikte vom Jahre 1817 sehr erleichtert und die Gesetzgebung vom Jahre 1848 und 1849 beseitigte dieselben vollends ganz.

Auch Theilgebühren kamen nicht selten vor; so wurde z. B. fast in allen zum Kloster Alpirsbach gehörigen Orten von dem Pflichtigen

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Karl Eduard Paulus: Beschreibung des Oberamts Sulz. Karl Aue, Stuttgart 1863, Seite 072. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OAB_Sulz.djvu/072&oldid=- (Version vom 1.8.2018)