Seite:OABalingen0224.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

und etliche Älteste aus den Gemeinden jedes Fleckens sammt der Jugend, sonderlich wo sie an fremde Herrschaften stießen, jährlich einen Markungsumgang zu halten (Vergl. die Auszüge aus Lagerbb. von 1560 und 1688 in: Moser, Die bäuerlichen Lasten der Württemberger 170 und Reyscher a. a. O. 169 ff.). 1

Im Gebiet der Städte und Ämter Balingen und Ebingen fand freie Pürsch statt, deren früheste Geschichte jedoch nicht näher bekannt ist. Die Berechtigung zu ihrer Ausübung stand den Bürgern der Städte und den Bauern, welche Haus und Hof besaßen, wahrscheinlich in der Weise zu, daß die Städter im ganzen bezüglichen Amt, die Bauern aber nur auf ihrer Ortsmarkung pürschberechtigt waren. Als leitende Behörden erscheinen Bürgermeister und Rath der beiden Städte, die Verhandlungen mit Fremden führte zwar der Herzog von Württemberg als Territorialherr, doch nahmen die Vertreter der Städte daran Theil und siegelten auch die abgeschlossenen Verträge mit. Nachdem seit Ende des 17. Jahrhunderts die der freien Pürsch überhaupt schon länger feindselige Strömung kräftiger geworden, hob Herzog Eberhard Ludwig im Herbst 1709 diese freie Pürsch einfach auf. Alle Remonstrationen der Balinger Freipürschgenossen halfen nichts, als diese vielmehr zu dringend wurden und von Seite der Landschaft Unterstützung fanden, ließ der Herzog den Bürgermeister und den Stadt- und Amtsschreiber von Balingen, die in dieser Angelegenheit in Stuttgart weilten, nach Hohenneuffen abführen, hier wurden sie gefangen gehalten, bis Stadt und Amt die schriftliche Erklärung gaben, sich des Pürschens und Wildbretfahens ganz enthalten zu wollen. In Ebingen verlief die Aufhebung der Pürsch ruhiger. Zumal da sich nunmehr die Klagen über Wildschaden häuften, wurde der Herzog in der Pürschsache wieder gefügiger und verlieh den Städten und Ämtern Balingen, Ebingen, wie Rosenfeld und St. Georgen im Juni 1713 ihre einstige freie Pürsch wieder als herzogliches Gnadenjagen und gegen bezüglichen Revers. Dafür übergaben ihm diese Städte und Ämter eine unverzinsliche Anlehenssumme von 9505 fl., wovon Balingen 5400 fl., Ebingen 1100 fl. zahlte. So lange dieses Anlehen nicht zurückbezahlt sei, sollten diese Städte und Ämter die Pürsch in groß und klein Waidwerk mit Pürschen und Schießen, aber nur nach Waidmannsbrauch ausüben dürfen. Nach den Koncessionsbriefen vom 26. Juni und 14. August des Jahrs, dem entsprechend die Betheiligten

Empfohlene Zitierweise:
Julius Hartmann, Eduard Paulus: Beschreibung des Oberamts Balingen. W. Kohlhammer, Stuttgart 1880, Seite 224. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OABalingen0224.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)