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der Stadt Ebingen begeben, während Melchior den Schutz und Schirm derselben beanspruchte, Frohndienste von ihr forderte u. s. w. Den 5. Nov. 1489 entschied Georg von Ehingen mit zugeordneten Räthen, daß die Klause bei der Pfahlbürgerschaft zu Ebingen verbleiben dürfe und an Melchior für alle Tag-, Frohndienste, Gebot, Verbot, jährlich 2 fl. Rh. zu geben habe, Melchior sie aber sonst in keiner Weise anfordern, weil jedoch das Dorf selbst ihm zugehörig und in seinen Zwingen und Bännen gelegen, auch alle Obrigkeit, Herrlichkeit und Gerichtszwang haben solle. Diesen Schiedsspruch verbriefte Georg von Ehingen von Neuem zugleich unter Entscheidung einer ganzen Reihe von weiteren unbedeutenderen Punkten am 8. März 1491. Zwar wiederholte Melchior seine weitergehenden Forderungen, allein er wurde von Herz. Eberhards von Württemberg Hofmeistern und Räthen den 20. November 1495 und wiederholt von Herz. Ulrichs geordnetem Regiment den 20. Dezember 1498 mit seiner Klage abgewiesen. Hans Konrad fieng die alten Streitigkeiten wieder an und fügte noch neue hinzu. Ja er fiel in die Klause ein, nahm zwei Schwestern gefangen mit sich nach Lautlingen und ließ sie erst nach etlichen Tagen wieder frei. Dafür zog ihn die österreichisch-württembergische Regierung gefänglich ein und entließ ihn nur gegen eine Urphede vom 16. Juni 1524. (Reichsständ. Archiv. Urkk. 1, 237.) Am gleichen Tage entschied sie auf Grund der älteren Schiedssprüche und Urtheile zu seinen Ungunsten. Auch jetzt noch setzte er die Streitigkeiten fort und verlangte z. B. die Bestrafung der Nonnen, weil sie sich mit den aufständischen Bauern ohne seine Einwilligung durch eine Geldzahlung abgefunden, wurde aber den 27. April 1530 wiederum abgewiesen. – Am Ende dieses Jahrhunderts wollte der westerstettische Besitzer Lautlingens das Kloster zur ritterschaftlichen Türkensteuer beiziehen, allein Württemberg, an das sich die Nonnen deshalb wandten, trat ihm entgegen. Mußte doch das Kloster, wenn Türkenhilfe gefordert wurde, die auferlegte Gebühr an Württemberg entrichten, der Stadt Ebingen für sein Pfahlbürgerrecht 1 Pfd. 10 Schill. Hllr. und der herzoglichen Regierung als Schirmgeld 6 fl. jährlich bezahlen. Es hatte sich eben die Beziehung des Klosters zu Ebingen, allwo es im Spital ein eigenes sog. Nonnenstübchen besaß, auch auf die Ebinger Obrigkeit, das Herzogthum Württemberg, ausgedehnt und so hatten schon zur Zeit der österreichischen Regierung Schultheiß, Bürgermeister, Gericht und Gemeinde von Ebingen

Empfohlene Zitierweise:
Julius Hartmann, Eduard Paulus: Beschreibung des Oberamts Balingen. W. Kohlhammer, Stuttgart 1880, Seite 442. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OABalingen0442.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)