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A. Staats-Behörden: a. für die Justiz-Verwaltung, mit Unterordnung unter den Gerichtshof des Neckar-Kreises: 1) das Stadt-Gericht für die Strafrechts-Pflege und die Ehesachen (Criminal-Amt) mit einem Vorstande (Criminalrichter) und zwei Actuaren. Es bildet in Gemeinschaft mit dem evang. Dekan das gemeinschaftliche Stadt-Gericht. Die Zahl der Gerichts-Beisitzer ist 15. 2) Das Stadt-Gericht für die bürgerliche Rechts-Pflege (Stadt-Gericht) mit einem Vorstande (Stadtrichter) und 2 Actuaren und 15 Gerichts-Beisitzern, die wie die zuvor Genannten auf zwei Jahre gewählt werden. Das Wechsel-Gericht für den Stadt-Directions-Bezirk ist der Civil-Senat des Ober-Tribunals. Für die willkürliche Gerichtsbarkeit bestehen 3 Stadt-Gerichts-Notariate nach den Bezirken A, B und C der Stadt, (S. 201.) und 1 Amts-Notariat für die Weiler.

b. Für die innere Verwaltung, mit Unterordnung unter die Regierung des Neckar-Kreises: die Stadt-Direction mit einem Vorstand (Stadt-Director) und 2 Actuaren, welche in Gemeinschaft mit dem betreffenden Dekan die gemeinschaftliche Stadt-Direction bildet. Für das Medizinalwesen sind ein Stadt-Directions-Arzt, und ein Hebe- und ein Wundarzt, für den Straßenbau ist eine Straßenbau-Inspection bestellt.

c. Für die Finanz-Verwaltung, mit Unterordnung unter die betreffenden Collegien des Finanz-Departements: das Stadt-Cameral-Amt mit einer Accise-Verwaltung; eine Holz-Verwaltung, je mit einem Vorstande und 1 Buchhalter; ein Eisenbahnbetriebs-Amt; eine Bahnhof-Inspection; ein Post-Amt; eine Telegraphen-Station (über diese drei Ämter s. Verkehrs-Anstalten); ein nach den Vereinbarungen besetztes Haupt-Zoll-Amt mit Waaren-Niederlage; ein Umgelds-Commissariat. Hinsichtlich der Forst-Verwaltung ist der Bezirk dem Forst-Amt Leonberg zugetheilt.

B. Für die Verwaltung der in der ersten Classe stehenden Gemeinde besteht ein aus 24 Mitgliedern zusammengesetzter Gemeinderath, mit dem Stadtschultheiß als Vorstand, welcher 3 Assistenten hat. Auch der Bürger-Ausschuß zählt außer dem Obmanne 24 Mitglieder. In Ausführung des Gesetzes vom 6. Juli 1849 Art. 18 bestehen zu Erledigung der vor das Gemeinderaths-Collegium gehörigen Gegenstände 9 Abtheilungen desselben mit Vorständen und Schriftführern; sie werden alljährlich im December durch Wahl erneuert, und haben die Befugniß sich vorbehalten, wichtigere und schwierigere Fälle dem Gesammt-Gemeinderathe vorzulegen, der seiner Seits die Befugniß sich vorbehielt, einzelne, vor eine Abtheilung sich eignende Fälle selbst zu erledigen. Zur unmittelbaren polizeilichen Aufsicht der zur Stadt-Gemeinde gehörigen

Empfohlene Zitierweise:
Rudolph Moser: Beschreibung des Stadtdirections-Bezirkes Stuttgart. Eduard Hallberger, Stuttgart 1856, Seite 262. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OAStuttgartStadt0262.png&oldid=- (Version vom 1.8.2018)