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und des Local-Wohlthätigkeits-Vereines die schon längst bestehende Armen-Deputation, welcher die Bewilligung aller aus der Stadt-Almosen-Pflege zu leistende Unterstützungen an Arme zusteht. – Der Kirchen-Convent in den Weilern ist zugleich Orts-Schul-Behörde und aus dem Geistlichen und dem Heimbürgen zusammengesetzt, wozu in wichtigen Fällen noch 3–4 von den Einwohnern gewählte Beisitzer kommen. Gegenstände der Armen-Fürsorge gehören übrigens in der Regel vor die Armen-Deputation. – Die Stelle eines Stiftungsrathes für die Hofkirchen-Gemeinde vertritt der unten zu erwähnende Pfarr-Gemeinderath derselben. – An die Stelle des 1835 errichteten Garnisons-Stiftungsrathes ist nach Ministerial-Erlaß vom 13. Juni 1851 der Garnisons-Pfarr-Gemeinderath getreten. – Für die Verwaltung der reformirten Heiligen-Pflege ist seit 1822 ein reformirter Partikular-Stiftungsrath aufgestellt, bestehend aus dem Geistlichen und 5 weltlichen Mitgliedern und ein reform. Partikular-Bürgerausschuß von 4 Mitgliedern, wovon die Hälfte je nach zwei Jahren von der Gemeinde neu gewählt wird. – Auch die katholische Kirchen-Gemeinde, die früher unter der unmittelbaren Aufsicht des K. Kirchenraths stand, ist seit 1822 unter der Aufsicht eines kath. Partikular-Stiftungsrathes und Kirchen-Conventes gestellt, der aus dem Stadt-Pfarrer und den Caplanen, 4 aus der Kirchen-Gemeinde gewählten weltlichen Mitgliedern und dem Kirchen-Pfleger besteht, welchen ein aus 4 Mitgliedern zusammengesetzter kath. Partikular-Bürgerausschuß, der jährlich zur Hälfte durch Wahl erneuert wird, controlirt. – Das israelitische Kirchen-Vorsteher-Amt hat vermöge Erlasses der Ober-Kirchen-Behörde vom 18. Oct. 1832 3 Beisitzer, die von denjenigen Mitgliedern der Gemeinde, welche die gesetzliche volle Personal-Steuer bezahlen, gewählt werden.

Was die ökonomischen Verhältnisse betrifft, so sollten bei der Stadt-Pflege (zugleich Amtspflege) 1852–1853 die Einnahmen 607.993 fl. betragen; sie waren in Wirklichkeit 531.541 fl.; die Ausgaben 514.981 fl. Sowohl in Einnahme als in Ausgabe sind jedoch 269.791 fl. fremde Gelder (Staats-Steuer etc.) begriffen, welche also die Gemeinde nicht angehen.

Von dem Soll der Einnahmen sind zu erwähnen: 78.011 fl. Stadt-Schaden, worüber hienach; 9573 fl. Bürger-Steuer, betragend für die anwesenden Bürger 2 fl., die Wittwen 1 fl., die Abwesenden die Hälfte; 337 fl. Beisitzgeld, in dem obenerwähnten Betrage; 6056 fl. Wohnsteuer von Nichtbürgern mit eigenem Herde, in eben diesem Betrage; 27.910 fl. Capital- und 6972 fl. Einkommens-Steuer, beide auf den Grund des Gesetzes vom 29. Juli 1849, wodurch die weder Haus oder Güter besitzenden, noch Gewerbe treibenden Nichtbürger, welche seit Aufhebung des Octrois

Empfohlene Zitierweise:
Rudolph Moser: Beschreibung des Stadtdirections-Bezirkes Stuttgart. Eduard Hallberger, Stuttgart 1856, Seite 264. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OAStuttgartStadt0264.png&oldid=- (Version vom 1.8.2018)