Seite:OberamtEllwangen 308.jpg

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Vorbehalt des Patronats- und Episkopalrechts, 1482 an den limpurgischen Amtmann Götz von Bachenstein, 1493 an Georg von Vohenstein. Die von Limpurg angestrebte Wiedereinlösung kam nicht zu stande, wohl aber bildete das Verhältnis bis ins laufende Jahrhundert die Quelle von zahlreichen langwierigen Streitigkeiten und Prozessen bei den Reichsgerichten sowie überhaupt von den bedeutendsten Verwickelungen. Im J. 1662 wurde die Herrschaft im Vergleichswege zu einem Rittermannlehen der Familie Vohenstein von Limpurg erklärt. Im Jahr 1713 erlosch der limpurgische Mannsstamm und erhielten darauf im Jahr 1739 die Vohenstein die Vereinigung des Obereigenthums mit dem wirklichen Besitz zugestanden, starben aber noch vor Beendigung des darüber entstandenen Streits im Jahr 1733 gleichfalls im Mannsstamm aus. In den vohensteinischen Besitz theilten sich verschiedene Erbtöchter und ihre Familien, seit dem Jahr 1765 (früher erscheinen auch die Nettelhorst unter den berechtigten Namen) kraft Urtheils in der Weise, daß die Familie von Onz 1/3 (3/9), von Bernardin 2/9, von Jungkenn 2/9, von Gültlingen 1/9, von Harling 1/9 bekamen, das letzte Neuntel kam in der Folge an die Adelmann, dann auch an die Gültlingen, welche somit 2/9 erwarben. Inzwischen wurde im Verlaufe des mit den verschiedenen limpurgischen Allodialerben fortdauernden Streites im Jahr 1797 durch den Reichshofrath Adelmannsfelden für ein limpurgisches Lehen erklärt und jenen Allodialerben der Besitz der Herrschaft zugesprochen. Während der hieran sich anschließenden Streitigkeiten und Vergleichsverhandlungen verkauften die Bernardin – um die Geschichte der Herrschaft Adelmannsfelden gleich hier im Zusammenhang wenigstens in Kürze vollends darzustellen – am 10. November 1802, die Jungkenn am 14. d. M. je ihre 2/9 der Herrschaft an Württemberg, welches wegen Obersontheim und Schmidelfeld auch Antheil an Limpurg hatte, während die Limpurgischen Allodialerben überhaupt von den weiteren 5/9, dem onzischen und gültlingischen Antheil, Besitz ergriffen. Aber auch über diese letzteren verschaffte die Rheinische Bundesakte vom 12. Juli 1806 Württemberg die Landeshoheit und es erwarb durch Kauf und Tauschverträge mit den einzelnen Allodialerben 1805 gräflich löwenstein-wertheimische, 1821 gräflich rechternsche, 1822 gräflich hohenlohe-bartensteinische, 1828 gräflich wittgenstein-pücklerische Antheile, überhaupt allmählich die ganze Herrschaft. Im Einzelnen waren von Orten des Oberamts in den letzten Zeiten des selbständigen Bestehens der Herrschaft

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Eduard Paulus der Jüngere: Beschreibung des Oberamts Ellwangen. W. Kohlhammer, Stuttgart 1886, Seite 308. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OberamtEllwangen_308.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)