Seite:Oberamt Ulm Seite 196.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

Mühlen, Wiesen, Äckern etc., dann in Gütern und Gefällen in mehreren benachbarten Orten, namentlich in Alpeck, Osterstetten, Asselfingen, Ballendorf, Öllingen, Stotzingen, Setzingen, Börslingen, welche vermuthlich alle zu dem Kirchengut und Stift von Langenau gehörten. Das Kloster Anhausen wurde hierdurch nicht nur Patronatsherr von Nau, sondern auch Grundherr von einem nicht unbedeutenden Theile des Orts.

Von dem Stifter, dem Pfalzgrafen Mangold, ist in der Urkunde Walters von 1143 ausdrücklich gesagt, daß die Besitzung durch Erbschaft auf ihn gekommen sey. Es fragt sich also nur, welchem Geschlechte gehörte der Pfalzgraf Mangold an, und wem gehörte der andere Theil von Langenau? um über die frühern politischen Verhältnisse des Orts Aufschluß zu erhalten. Die Antwort darauf ist: Mangold und seine Söhne gehörten dem Stamme der Pfalzgrafen von Tübingen, der Dynasten von Ruck an (s. o. Alpeck und Beschreibung des O.Amts Blaubeuren, S. 130 u. f.); die Mitbesitzer Langenaus aber waren Mangolds Stammverwandte, die Dynasten von Alpeck, wie aus einer Orig. Urkunde vom J. 1305 hervorgeht, wodurch sich das Kloster Anhausen mit Zustimmung seines Vogts, des Grafen Ulrich von Helfenstein, mit dem Grafen Rudolph von Alpeck-Werdenberg über die beiderseitigen Rechtsverhältnisse in Nau verträgt, nach dieser Urkunde war Nau zwischen dem Kloster und dem Grafen v. Werdenberg in der Art getheilt, daß jeder Theil seinen eigenen Amtmann in dem Dorfe hatte, wovon jeder die Gerichtsbarkeit über die Leute seines Antheils innerhalb Etters, außerhalb Etters dagegen der Amtmann des Grafen v. Werdenberg allein ausübte. Das Kloster allein hatte das Recht auf zweien seiner Höfe, auf dem einen Wirthschaft zu treiben, auf dem andern Brod und Fleisch zu verkaufen.[1] Dagegen

Empfohlene Zitierweise:
Johann Daniel Georg von Memminger: Beschreibung des Oberamts Ulm. J. G. Cotta, Stuttgart und Tübingen 1836, Seite 196. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Oberamt_Ulm_Seite_196.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)
  1. Anders war es später; denn in dem Ulm. Saalbuche von 1515 heißt es: Das Gericht zu Naw ist gar unser, desgl. die Frävel bott und verbott. Die Rugungen und Ainungen zu Naw im Veld sind auch unser etc. Wir habent auch ein aigen Schlacht und Fleischmetzg zu Naw, – ein aigens Brothauslen. Die Fronwag und die Yech (Eich) sind auch unser, auch das Umgelt – desgl. ist das kaufhauß zu Naw, darinnen man gewonlich Gericht haltet, unser etc.