Seite:Pro Memoria der hochlöbl. Fränkischen Kreis-Versammlung an die von Sr. Königl. Majestät in Preusen wegen der beyden Brandenburgischen Fürstenthümer bevollmächtigte vortrefliche Gesandschaft.pdf/2

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ist, gerechten Königs so würdige Absicht, nicht aus den Verhältnissen zu schreiten, die Höchst-Ihro hiesigländische Eigenschaft als Reichs- und Kreiß-Stand mit sich bringen muß, vielmehr jedem Zweifel und jeder Besorgniß, daß es geschehen wäre oder noch geschehen könnte, von Grund aus abzuhelfen, und dabey sogar Ihren Mitständen überall entgegen zu gehen.

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 Mit vollem Vertrauen nähert sich also zuerst die Versammlung aller Stände des dießseitigen Kreises, – nicht in der Absicht, die Sache einzelner Stände zu der ihrigen zu machen, da jeder einzelne Stand in seinen individuellen Angelegenheiten sich selbst vertreten kann und muß; – nicht um dabey Recht von Unrecht zu unterscheiden, indem dieß nur die Sache des höchsten Richter-Amts im Reiche seyn kann; – auch nicht, um sich desfalls zum Mittler aufzuwerfen, weil dieß schon wieder ausser den Gränzen ihres verfassungsmäsigen Daseyns liegen würde; sondern nur, um den Antheil zu bezeichnen, wozu sie in ihrem verfassungsmäsigen Daseyn wirklichen und dringenden Beruf zu finden glaubt – den Antheil, welchen das gemeine Beste in Hinsicht auf Friede, Ruhe, Zusammensicht und, was dabey im Gegensatze steht, – Entfernung aller öffentlichen Gewalt, aller ungesetzlichen Eigenmacht, aller Selbsthülfe, – sey es auch nur der Schein davon, – mit einem Worte, was der Zweck des Kreißgesellschaftlichen Verbands