Seite:Pro Memoria der hochlöbl. Fränkischen Kreis-Versammlung an die von Sr. Königl. Majestät in Preusen wegen der beyden Brandenburgischen Fürstenthümer bevollmächtigte vortrefliche Gesandschaft.pdf/8

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

Fürstlich-Brandenburgischen Häusern jederzeit behaupteten Gerechtsame verlassen sollten.

 Welche Ausdehnung und welche Gränzen Se. Königl. Majestät dieser ober jener Rubrik zu bestimmen gedenken, muß immer zuerst von Höchstihrer eigenen gerechtesten Entschliesung abhängen.

 Was der Unbefangene erwarten, und was der gegenseitige Interessent fodern kann, ist nichts anders, als was die Gerechtigkeits-Liebe Sr. Majestät jedem verspricht, daß Allerhöchstdieselben Ihre Ansprüche, Ihre Gerechtsame, Ihre Behauptungen nicht mittelst der Ihnen von Gott verliehenen Macht, die Sie nach Ihrer öffentlichen und auch hierinn nie genug zu verdankenden Erklärung stets zu Aufrechthaltung der teutschen Konstitution angewendet haben, und noch weiter anzuwenden gesonnen sind, sondern vielmehr in dem durch eben diese teutsche Konstitution so gemessen vorgeschriebenen Wege der Gesetze geltend zu machen gemeint seyn werden.

 So weit scheint also gar keine ins allgemeine gehende Verschiedenheit von Meinungen, keine Möglichkeit eines Mißverstands, nichts was Friede und Ruhe im Kreise hätte stöhren, noch widrige Eindrücke erregen können, vorhanden zu seyn.

 Der Scheideweg, wo die Gesetze und die Richtschnur bey der Besitznehmung sich getrennt