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Das zwey und zwanzigste
haubtstück.
Von einem zu Marburg
ernannten licentiaten / so mit
bewilligung zum doctor in Göt-
tingen erhoben worden.

 Nachdem der herr professor Pütter zu Göttingen, die licentiatenwürde allhier zu Marburg erhalten hatte, und wegen der allerhöchsten gegenwart ihro königlichen majestät zu ersagten Göttingen, bey der feierlichen promotion den 1. aug. 1748. die doctor würde sich daselbst ertheilen lassen wollte, auch daher bey hiesiger juristenfacultät um die erlaubnis deshalber geziemend nachsuchte, mit dem erbieten, daß dasige löbliche juristenfacultät diesfalls einen revers von sich stellen wollte.

 Und man dann, gestalten sachen nach, hiesigen orts darinne kein bedencken gefunden;

 Als ist ermeldter herr profess. Pütter den 1. aug. 1748. zu Göttingen zur doctor würde erhoben worden.

 Der revers lautet also:

 Nos decanus, senior ceterique assessores facultatis iuridicae in academia hacce Georgia Augusta confitemur literis hisce, quod, quum, inclyta facultas