Basilius von Ramdohr: Venus Urania. Ueber die Natur der Liebe, über ihre Veredelung und Verschönerung/Erster Theil | |
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Wonne nicht, die aus der Vereinigung des Herzens, der Naturen der Seele, fließt. Jene Zufriedenheit, die er einzeln genießen kann, mag ihm geben wer da will; jenes Glück, welches nicht von der Vereinigung der Naturen abhängt, mag er mit allen theilen! Aber diese? Nein! Was diese geben kann, das will er geben, das will er theilen! Und warum? Nur mit ihm kann es vollständig genossen werden! Es wäre selbst für den zärtlich Geliebten nur ein mangelhafter Genuß, wenn er die Vereinigung der Naturen bey einem andern, als bey dem zärtlich liebenden, für ihn ganz geschaffenen Wesen, aufsuchte!
Dieß ist der Eigennutz, dieß ist die Eifersucht der Zärtlichkeit! Welcher Freund wird dem Freunde mißgönnen, daß er sich in größeren Zirkeln von andern unterhalten finde, daß ihm von den Großen der Erde, vom Publico, Ehre bezeugt werde, daß ein Weib seine häuslichen Verhältnisse beglücke! Aber welcher Freund wird es gleichgültig anhören, daß ein dritter gleiche Rechte mit ihm habe, der Vertraute derjenigen geheimsten Gedanken und Empfindungen des Freundes zu seyn, welche der Mann nur dem zärtlich geliebten Manne, das Weib nur dem zärtlich geliebten Weibe anvertrauet! Kann denn ein anderer den Freund eben so verstehen, eben so fühlen? Und wie viel gerechtfertigter steht nicht noch in diesem Punkte der Eigennutz und die Eifersucht der Gatten!
Ach! es ist nur Rausch der Sinne und der Eitelkeit, wenn der zärtlich Geliebte die Umarmungen, die Freuden häuslicher Vertraulichkeit und geselliger Distinktion, bey einem dritten mit dem Gefühle vereinigter Naturen zu genießen glaubt: es ist kein dauerndes Glück! Nur der
Basilius von Ramdohr: Venus Urania. Ueber die Natur der Liebe, über ihre Veredelung und Verschönerung/Erster Theil. Georg Joachim Göschen, Leipzig 1798, Seite 109. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Ramdohr-Venus_Urania-Band_1.djvu/109&oldid=- (Version vom 1.8.2018)