Basilius von Ramdohr: Venus Urania. Ueber die Natur der Liebe, über ihre Veredelung und Verschönerung/Erster Theil | |
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um ihn her? Das alles nimmt er zusammen, das alles schlägt er an, wenn er sich sagt: das ist meine Person, das ist mir persönlich. Ein sehr complicierter Begriff, den die Vernunft nie ganz entwickelt, nie ganz zusammen faßt, den aber das Selbstgefühl eines jeden Menschen sehr leicht verstehen wird!
Unter diesem Persönlichen giebt es aber nun Einiges, was dem Menschen so eng anzugehören scheint, daß er überzeugt ist, es nicht verlieren zu können, ohne daß seine Existenz zugleich mit verloren ginge. Dieß ist eigentlich seine Natur, die engste Sinnlichkeit seines Körpers und seiner Seele!
Freunde! verzeiht auch hier der Armuth der Sprache und der Unzulänglichkeit des Verstandes, wenn das Bewußtseyn von demjenigen, was zu unserer Natur gehört, mit keinem bestimmten Nahmen genannt, unter keinen allgemeinen Begriff gefaßt werden kann. Ich will nur einige Züge ausheben, woran ein jeder das Wesen seiner Natur an sich selbst wird erkennen können.
Der Inbegriff aller körperlichen Triebe, bey deren Kränkung oder Begünstigung der Mensch bis ins Innerste, oder, wie der gemeine Mann zu sagen pflegt, bis ins Mark angegriffen wird; wobey er durch Schmerz oder Wollust aus seinem Daseyn herausgehoben zu werden fürchtet, – dieser Inbegriff macht zuerst einen Theil unserer Natur, unserer engsten Sinnlichkeit des Körpers aus. In so fern die Vereinigung der Naturen in Rücksicht gezogen wird, gehört besonders hierher die körperliche Geschlechtssympathie.
Ferner gehört zu unsrer Natur der Inbegriff gewisser Triebe der Seele, deren Kränkung und Begünstigung uns wieder bis ins Innerste angreift. Sie hängen mit den
Basilius von Ramdohr: Venus Urania. Ueber die Natur der Liebe, über ihre Veredelung und Verschönerung/Erster Theil. Georg Joachim Göschen, Leipzig 1798, Seite 98. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Ramdohr-Venus_Urania-Band_1.djvu/98&oldid=- (Version vom 1.8.2018)