Basilius von Ramdohr: Venus Urania. Ueber die Natur der Liebe, über ihre Veredelung und Verschönerung/Zweyter Theil | |
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daß der Körper mit ins Interesse gezogen sey. Es wird nur der günstigen Gelegenheit bedürfen, wo die Körper in engere Verbindung gerathen, oder die Imagination das Bild des körperlichen Genusses auffaßt, um sie über das Daseyn der gereitzten körperlichen Geschlechtssympathie durch unzweydeutige Symptome aufzuklären.
Umsonst beruft sich daher der Begeisterte zum Beweise des rein geistigen Genusses, den er von der Seele des Geliebten zu nehmen wähnt, auf die Abwesenheit deutlicher Regungen des unnennbaren Triebes; umsonst auf den Mangel aller üppigen Reitze an dem Körper des Geliebten! Die Geschlechtssympathie des Körpers hat ihre Grade: der reitzende Gegenstand, der sie erweckt, liegt nicht in dem Gegenstande außer ihm, er liegt in dem Aufruhre seiner Seele, die so genau mit seinem Körper verbunden ist. Unterdessen verbreitet sich das elektrische Feuer im Geheimen in unsern Adern, zieht Körper an Körper an, und es bedarf nur der Berührung, um Blitz und Schlag erfolgen zu sehen.
Woher kommt es, daß die häßlichsten Schwätzer für Weiber von ziemlich roher Empfindung oft die gefährlichsten Verführer werden? Woher kommt es, daß Weiber von Talenten, deren Formen aber den Sinnen eher zu widerstehen, als diese zu erregen scheinen, dennoch bey Männern die lebhaftesten körperlichen Begierden erwecken können? Daher kommt es, daß die gereitzte Geschlechtssympathie der Seele die Geschlechtssympathie des Körpers so leicht mit in Aufruhr versetzt.
Merkwürdig bleibt es dabey, daß die vollständige Befriedigung des unnennbaren Triebes so leicht die Begeisterung und die Besessenheit zerstört und aufhebt.
Basilius von Ramdohr: Venus Urania. Ueber die Natur der Liebe, über ihre Veredelung und Verschönerung/Zweyter Theil. Georg Joachim Göschen, Leipzig 1798, Seite 140. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Ramdohr-Venus_Urania-Band_2.djvu/140&oldid=- (Version vom 1.8.2018)