Seite:Ramdohr-Venus Urania-Band 2.djvu/392

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

fortführen, heben selbst die Rechte auf, die sie auf den Besitz des Herzens des Geliebten haben, wenn sie gleich nicht bis zur Beleidigung derjenigen Pflichten fortschreiten, die sie in Ansehung der Reinheit ihres Körpers auf sich genommen haben. Sie lösen durch eine Untreue des Herzens die Bande, mit denen sie an andern hängen, oft stärker auf, als durch diejenige Verirrung, welche ein schwacher Augenblick für ihre Sinne herbeyführt. Eine vorübergehende Schwäche, zu der Eitelkeit und Phantasie verführen, und von der Besserung zu hoffen ist, berechtigt dagegen keines von beyden Geschlechtern zum Bruche.

Für den Mann ist es Pflicht zu brechen, so bald er dem Weibe Mangel an Schamhaftigkeit und Ehrgefühl vorwerfen kann. Ein liebendes Weib kann sich ohne die größte Verworfenheit nicht zu Gunstbezeugungen verleiten lassen, die ihm immer leicht zu verweigern werden, wenn das Herz es nicht dazu verführt. Fehlt es, so ist es wahre Untreue, böser Wille! Man darf dreist behaupten, daß der Mann, der einen solchen Fehltritt seiner Geliebten weiß, und dennoch sie zu lieben fortfährt, den Anspruch auf Edelsinn verliert. Er kann fortfahren, sich an ihre Person anzuschließen: an ihrem Schicksale Antheil zu nehmen, für ihr Wohl zu sorgen. Aber nie darf er sich zu Aeußerungen der Zärtlichkeit wieder verleiten lassen, und am wenigsten den Körper wieder berühren, der durch willkührliche Uebertretung der heiligsten Pflicht auf immer geschändet ist.

Das Weib hat die nehmlichen Rechte zum Bruche, wenn der Mann sich durch Sinnlichkeit hinreißen läßt, einen thierischen Genuß in den Armen einer andern aufzusuchen.