Seite:Satzungen der königlichen Bergakademie zu Clausthal vom 6. April 1908.pdf/5

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Preußische Minister für Handel und Gewerbe. Delbrück: Satzungen der Königlichen Bergakademie zu Clausthal vom 6. April 1908

und ist für die ordnungsmäßige Verwendung der für die Zwecke der Bergakademie überwiesenen Mittel sowie für die Einhaltung der durch den Etat vorgeschriebenen Grenzen verantwortlich.

Vertretung des Direktors.

Für den Fall der Abwesenheit oder der sonstigen Behinderung des Direktors ernennt der Minister einen ständigen Vertreter aus der Zahl der etatsmäßigen Professoren.

Bei Behinderung des ständigen Vertreters werden die Geschäfte von dem jeweilig anwesenden dienstältesten etatsmäßigen Professor wahrgenommen.

§ 9.
Obliegenheiten des Direktors gegenüber den Besuchern der Bergakademie.

Der Direktor bewirkt die Aufnahme der Studierenden (§ 12) und die Zulassung der Hörer und sonstigen Besucher der Bergakademie (§§ 15 bis 17).

Er handhabt die akademische Disziplin nach den vom Minister erlassenen Vorschriften.

§ 10.
Befugnisse des Kollegiums der etatsmäßigen Professoren und Dozenten.

Vor der Bearbeitung der nachstehend aufgezählten Gegenstände hat der Direktor dem Kollegium der etatsmäßigen Professoren und derjenigen Dozenten, welche vom Minister in das Kollegium berufen werden, Gelegenheit zur gutachtlichen Aeußerung zu geben.

Der Direktor beruft das Kollegium nach Bedürfnis. Er muß es berufen, wenn dies mindestens der dritte Teil der Mitglieder beantragt. In den Versammlungen des Kollegiums führt er den Vorsitz.

 Das Kollegium tritt zusammen bei
1) Besetzung der Lehrerstellen;
2) Zulassung von Privatdozenten;
3) allgemeinen Lehr- und Prüfungsfragen;
4) Feststellung der Studien- und Stundenpläne;
5) Verteilung der Hörsäle;
6) Verteilung der für Lehrmittel, Sammlungen und Studienreisen zur Verfügung gestellten Geldmittel;
7) Entscheidungen über Gebührenerlaß und Gewährung außerordentlicher Unterstützungen an Studierende sowie Zuteilung von Preisen und Reisebeihilfen;

Empfohlene Zitierweise:
Preußische Minister für Handel und Gewerbe. Delbrück: Satzungen der Königlichen Bergakademie zu Clausthal vom 6. April 1908. Pieper`sche Buchdruckerei (Bruno Reiche), Clausthal 1908, Seite 5. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Satzungen_der_k%C3%B6niglichen_Bergakademie_zu_Clausthal_vom_6._April_1908.pdf/5&oldid=- (Version vom 1.8.2018)