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Verordnung ergehen lassen werden. Hieran geschickt Unser gnädigster Befehl. Deme Wir mit Gnaden gewogen verbleiben. Bayreuth den 28sten Apr. 1753.
Friedrich M. z. B. C. 


Diesen theils gnädigen, theils in ernstlichen terminis abgefaßten Befehl communicirte das Consistorium sofort an sämmtliche Superintendenten und zwar unter beygefügter Erinnerung, „die auf ihren anvertrauten Superintenduren fallende Ratas, nach den in Extract beygelegenen Ausschlägen, jedesmahl zu gesetzter Zeit ohnfehlbar und ohne Erwartung weiterer mißliebigster Verordnung gegen Quittung einzubringen, und wienach dieses Einbringen zur gnädigst constituirten General-Einnahme geschehen, allezeit zu des Consistorii Legitimation und Wissenschaft sofort ohnnachlässig einzuberichten.“

Auch die Superintendenten unterließen nicht, sowohl den fürstl. Befehl, als das Consistorialrescript an ihre subordinirten Geistlichen zu communiciren.

Aber weder die einen, noch die andern konnten nunmehr ihre Unzufriedenheit bergen.