Seite:Schreiben aus dem Hohenlohischen im März 1791.pdf/6

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Kostenaufwand erfordere, welcher aus den bekanntlich allzusehr erschöpften Cassen unmöglich zu bestreiten seyn wolle. Und wie nun Höchstdieselbe besage weitern Inhalts gnädigsten Rescripti billiges Bedenken tragen müsten, eine solche Last den getreuen Bürgern und Unterthanen in den Städten und auf dem Lande allein zuzumuthen, und daher in Beherzigung dessen den gnädigsten Entschluß gefasset, die zu sothanen Bau erforderlichen Mittel durch eine General-Capitation, wovon weder hohe noch niedrige, geist- und weltliche, Civil- noch Militär-Bediente, wes Standes und Würden sie auch seyn, so wenig als die Bürger und Bauern eximirt seyn sollten, aufbringen, und hiebey eine billigmässige Proportion beobachten zu lassen; Als hat derselbe in Gemäsheit gnädigsten Befehls über alle ordentliche oder Substantial-Einkünfte der sämmtlichen in der Demselben anvertrauten Diöces stehenden Pfarr-Schul- und Kirchenbedienten, somit auch seiner selbst, einen zuverlässigen und nach dem Mittelanschlag auf Geld reducirten Zusammentrag nebst einer Specification desselben und ihrer Dienstboten, wie auch der sich in desselben Diöces enthaltenden Candidatorum S. Ministerii dergestalt zu verfertigen und wo es nöthig eines und des andern fidele Edition jeden Orts selbst abzuforden, daß daher eines jeden alljährlich-ordentlicher Dienstertrag deutlich erhelle, und so eines als das andere ohne allen Verzug ad Consistorium mit Bericht einzusenden. Sind Demselben anbey zu freundl. Diensten willig. Datum Bayreuth den 12ten Febr. 1753.

 Des Hochfürstl. Consistorii und Ehe-Gerichts
 verordnete Präsident und Räthe.

 N. N. N. N.


Dieses Rescript wurde von einem Superintendenten, der zwar in meinem Manuscripte