unbekannt: Schulgesetze für das Gymnasium zu Lemgo | |
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auch wol bewacht, wofür dieser eine von der Schulconferenz zu bestimmende Vergütung von dem Bestraften erhält.
10) Einem Schüler, der sich nicht das Zutrauen seiner Lehrer erworben hat, wird, bis ihm dies gelingt, von dem Rector das zum Abgange nach der Akademie erforderliche testimonium maturitatis et morum entweder verweigert, oder doch nur einseitig ertheilt.
11) Ein Schüler, der von unsrer Lehranstalt verwiesen wird, erhält natürlich kein Zeugniß, um auf einer andern aufgenommen zu werden. Geht derselbe aber ab, um sich einer Strafe zu entziehen, so wird dem Vorsteher der Schule, zu welcher er sich wendet, von seinem Betragen Nachricht ertheilt.
1) Es findet jährlich Ein öffentliches Hauptexamen, und zwar zu Ostern, Statt, zu welchem durch ein gedrucktes Programm eingeladen wird. Eine zweyte Prüfung fällt vor Michaelis ein, und wird in den Classen im Beyseyn sämmtlicher Lehrer vorgenommen.
2) Bey dem zu Ostern zu haltenden Examen geschieht die durch die v. Dohmsche Stiftung fundirte Preisvertheilung. Das Thema der zu diesem Endzwecke zu arbeitenden Abhandlung wird jedes Jahr am 11ten December, dem Geburtstage des ehrwürdigen Stifters, von dem Rector aufgegeben. Diejenigen, denen nach dem Urtheile der Schulconferenz der Preis zuerkannt wird, sind verbunden, ihre Abhandlungen ganz oder stellenweis öffentlich vorzutragen. An diesem Examen werden gleichfalls selbstgearbeitete Vorträge gehalten von denen, die im Laufe des Jahres abzugehen gedenken.
unbekannt: Schulgesetze für das Gymnasium zu Lemgo. Meyer, Lemgo 1820, Seite 22. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Schulgesetze_f%C3%BCr_das_Gymnasium_zu_Lemgo.djvu/22&oldid=- (Version vom 1.8.2018)