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3) Nach Ablauf des halben Jahren werden die Censurlisten den Schülern mitgegeben.

4) Außer diesen Feyerlichkeiten wird die Schulconferenz von Zeit zu Zeit öffentliche Declamatorien von fähigen Schülern anstellen lassen, deren Zeit jedoch nicht bestimmt ist.

5) Es versteht sich, daß bey allen Schulfeyerlichkeiten die Aufmerksamkeit der Schüler auf ihr Betragen verdoppelt werden muß, und daß zu einer solchen Zeit jeder Verstoß gegen die Bescheidenheit und den Anstand doppelt strafbar seyn würde.


Gesetze beym Gebrauche der Schulbibliothek.

1) Die Büchersammlung ist, wie sich das von selbst versteht, zunächst für die Lehrer und Schüler des Gymnasii bestimmt, und darf nicht zu einer Leihanstalt für die Stadt werden. Außer den eben genannten Mitgliedern der Schule können jedoch auch alle wissenschaftlich gebildete Einwohner der Stadt an der Benutzung der Sammlung Antheil nehmen, wenn sie sich den Bedingungen unterwerfen, die unten folgen. Andere Personen, die ein Buch zu lesen wünschen, können nur unter dem Namen und der Bürgschaft eines Lehrers zur Erfüllung ihres Wunsches gelangen. Auswärtige nur unter Erlegung des Werthes.

2) Alle diejenigen, welche die Bibliothek zu benutzen wünschen, müssen sich durch einen Beytrag an Gelde um dieselbe verdient gemacht haben, selbst die Lehrer nicht ausgenommen. Die Schüler der ersten und zweyten Classe namentlich – den Schülern der untern Classen kann die Benutzung der Bücher nicht gestattet werden – erlegen bey dem Eintritte in Eine dieser Classen ein für alle Mal 1 Rthlr., wenn sie sonst bemittelt sind.

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unbekannt: Schulgesetze für das Gymnasium zu Lemgo. Meyer, Lemgo 1820, Seite 23. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Schulgesetze_f%C3%BCr_das_Gymnasium_zu_Lemgo.djvu/23&oldid=- (Version vom 1.8.2018)