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- Die Stimmenzähler werden auf Vorschlag des Präsidenten aus der Zahl der anwesenden Aktionäre von der Generalversammlung durch offenes Handmehr gewählt. Die Mitglieder des Verwaltungsrathes sind hiefür nicht wählbar.
- Das Protokoll der Generalversammlung wird vom Präsidenten, dem Sekretär und den Stimmenzählern unterzeichnet.
- Bei Beschlussfassungen über einen der im § 19, Ziffer 7 und 8 erwähnten Verhandlungsgegenstände ist eine öffentliche Urkunde aufzunehmen. (O.-R. 626.)
§ 19.
- Der Generalversammlung kommen folgende Befugnisse zu:
- 1. Entscheidung über die Abnahme des Geschäftsberichtes des Verwaltungsrathes, der Jahresrechnungen und Bilanzen nach Kenntnissnahme des Berichtes und der Anträge der Revisions-Kommission, sowie nach erfolgter Mittheilung etwaiger Einsprachen des schweizerischen Bundesrathes gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes vom 21. December 1883 über das Rechnungswesen der Eisenbahngesellschaften.
- 2. Beschlussfassung über die Verwendung des Reinertrages und die zu vertheilende Dividende.
- 3. Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes durch geheimes absolutes Stimmenmehr.
- 4. Wahl der Mitglieder der Revisions-Kommission durch offene oder geheime Abstimmung.
- 5. Abberufung von Mitgliedern der Verwaltung oder der Revisions-Kommission (O.-R. 647.)
- 6. Beschlussfassung über Ausdehnung des Bahnnetzes oder Reduktion desselben nach Art. 3 der Statuten.
Empfohlene Zitierweise:
: Statuten der Rigibahn-Gesellschaft : vom 13. December 1884. , Basel 1884, Seite 9. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Statuten_der_Rigibahn_Gesellschaft_(1884).pdf/9&oldid=- (Version vom 20.6.2023)
: Statuten der Rigibahn-Gesellschaft : vom 13. December 1884. , Basel 1884, Seite 9. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Statuten_der_Rigibahn_Gesellschaft_(1884).pdf/9&oldid=- (Version vom 20.6.2023)