Seite:Superioris Saxoniae (Merian) 219.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

die Fürsten mit Freyheiten / wider alle Beschwerungen / begabet / vnnd also die Vniversität fundiret / auch solche Fundation den letzten Novembris bemelten Jahrs / in S. Thomas Kirchen offentlich ablesen lassen. Ist in 4. Nationes, nemblich die Meißnische / Bayerische / Sächsische / vnd Polnische / getheilet / auß welchen die Rectores, wie auch in Facultate Philosophica die Decani jedes halbe Jahr gewehlet werden. Es seyn auch etliche Collegiaturen von den Fürsten gestifftet / vnd mit Einkommen begabet worden. In dem grossen Collegio wurden geordnet zwölff Collegiaten, als / auß einer jeden Nation drey im kleinen Fürsten Collegio aber acht / welches jetzo auch in beyden Collegiis also gehalten wird. Vnd ist Anfangs diese Stifftung der Einkommen / auß der Fürsten eygener Cammer / darzu gegeben worden: Hernacher aber haben sie jhnen / an statt Geldes drey Dörffer / so man die alten Dorffschafften nennet / zugeeygnet. Daher haben von alters her die Collegiaten obgemelter beyden Collegien, mit / vnd neben der Juristen Facultät / vber dieselben drey Dörffer / als / Kötzschin / Werckwitz / vnd Hohenheyde / die Iurisdiction gemein. Vnd dieses ist der Anfang gewesen der Vniversität; vnd hat hernach Papst Alexander V. dieselbe confirmiret / vnd mit Freyheiten mildiglich begabet; auch jhr zum Cantzler / vnd Conservatorn verordnet / den Bischoff zu Merseburg / vnd seyn demselben auch zugegeben die 2. Thumdechanten / zu Merseburg / vnnd Naumburg / wo es die Noth erfordern würde. Der Papst Iohannes XXIII. hat Ihr sechs Canonicat, oder Thumereyen / zugeordnet / zwey auß dem Meißnischen / zwey auß dem Merseburgischen / 1. auß dem Naumburgischen / vnd 1. auß dem Zeizischen Stiffte. Mit diesen Canonicaten werden die Doctores, vnd Professores in der Theologischen / vnnd Juristischen Facultät zum theil besoldet. Anno 1481. ist vom Papst Sixto der Vniversität ein ander Privilegium ertheilet worden / daß nemblich derselben zugethane Glieder / vnd Personen / es sey in was für Sachen es wolle / auch in Criminalibus, für keinen frembden Richter sollen gezogen werden / sie auch für keinen andern Richter / außgenommen / wann das Recht versagt werden solte / sich einzulassen / vnnd zu antworten / solten schuldig seyn. Dieses Privilegium hat hernach An. 1519. Papst Leo. X. renovirt / auch darneben das Recht der Vniversität erweitert / daß nemblich sie Macht haben soll / jhre zugethane Glieder / vnd Vnterthanen / von allen vnd jeden Orten / die auch dreyer Tag reyse weit von Leipzig gelegen seyn möchten / abzufodern. Welches Ius avocandi mit vielen Actibus bestätiget / auch bißhero von den Chur- vnd Fürsten zu Sachsen der Vniversität gnädigst gelassen / vnd sie darbey jederzeit geschützt / vnd erhalten worden. Bey Zunehmung derselben / hat man mehr Häuser / oder Bursen angerichtet; haben auch obgedachte beyde Brüder / nunmehr Hertzogen zu Sachen / zwey Stipendia den Medicis zum besten gestifftet. Bald hernach ist darzu kommen das Frawen Collegium, zu welchem das Geld / so zu Prage zu Erbawung eines Collegii vor die Schlesier gesamblet worden / Iohannes Otto von Münsterberg / der Erste Rector dieser newen Hohen Schul / gewendet / auch das Dorff Drintzin erkaufft hat: wiewol erst nach seinem Tode / sein Landsmann Johannes Hoffmann / welcher hernach Bischoff zu Meissen worden ist / besagtes Frawen Collegium angerichtet / vnd darinnen zu Collegiaten geordnet 5. Schlesier / darzu Sie auch / wann Sie lust hetten / den sechsten / auß der Preußnischen Nation / nehmen möchten / welche das Recht haben / eine gewisse Anzahl Fasse frembdes Bier einzulegen / vnd außzuschencken; welches Recht auch die Collegiaten in grossen / vnd kleinen Fürsten Collegio, bißhero erhalten haben.

Vnd ist jetztgedachtes kleine Fürsten Collegium in der Ritterstrassen / auß einem Hauß / genandt Fuchszagel / gebawet worden / darein hernach die Collegiaten auß dem Peters Collegio gezogen seyn / vnd jenes haben stehen lassen. Vnd ward selbiges Hauß in der Peterstrassen das

Empfohlene Zitierweise:
Matthäus Merian: Topographia Superioris Saxoniae. Frankfurt am Mayn: Eigenverlag, 1650, Seite 219. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Superioris_Saxoniae_(Merian)_219.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)