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Hans Carl von Carlowitz: Sylvicultura oeconomica

mögen / kein grün Holtz in Wäldern anzuweisen und abzuhauen / ehe und bevor das dürre Holtz / Reißig und Stöcke / aus denen Wäldern durchgehends geräumet. Neque materia, aut alia quaevis arbor stans, & radicibus innixa, caedi poterit, siligna caduca, aut arida in eo nemore suppetant.

Die Fürstl. Heßischen Ordnungen sind auch unter andern / was zur Conservation derer Gehöltze dienen kan / sehr nützlich und Lobwürdig; als / weil an Pflantzung des Gewäldes viel gelegen / sollen die Gehaue zu rechter Zeit vorgenommen / und eine Zeitlang wieder geheget werden / bis man siehet / daß denen ausgeschossenen Sommer-Latten / von Viehe kein Schaden zugefüget werde; zu welchem Ende man die aufgehauene Gehäue wiederum aufs fleisigste etzliche Jahr lang / und zum wenigsten 5. Jahr hegen soll / also daß niemand darein treibe oder hüte / es sey mit Pferden / Kühen / Schaffen / Ziegen oder andern Vieh / so denen Sommer-Latten Schaden thun kan / bis daß sie wiederum erwachsen / und man dieselbe ohne Schaden betreiben mag. Auch sollen von denen Förstern an etzlichen Orten / da es dienlich erachtet wird / und man sich von Wildpreth keiner Beschädigung befahret / Eicheln und dergleichen gesäet / und gepflantzet werden.

§. 16. Welcher Gestalt aber das Holtz geschonet und dießfalls eine vorsichtige Menage angestellet werden solle / ist zwar gegenwärtiges Orts nicht zu untersuchen / immaßen die Absicht unsers Vorhabens am meisten auff die Vermehrung durch Säen und Pflantzen gerichtet ist. Unterdessen aber wollen wir uns über das jenige / so bereits hin und wieder angeführet / wie auch auf vorhergehendes IV. und V. Capitul vom Holtzmangel und dessen Ursachen / item von schädlichen Zufällen / Verderb- und Beschädigung der Gehöltze / ingleichen auf einige in FRITSHII corpore Juris Venatario forestalis befindliche Ordnungen bezogen haben / in welchen der geneigte Leser überflüßige Anleitung finden wird. Es stehen aber selbige in Parte III. besagten Tractats und sind nachfolgende Churfürst Augusti zu Sachsen Gebürgische Holtz-Ordnung de an. 1560.

Genaue und durchgehende Forst-Ordnung des Churfürstenthums Ober- und Nieder-Bayern quo pertinet,

Jus foresti-Romano-Bavaricum h. e. Tractatus ad Constitutionem forestalem Electoralem Bavaricam, cum Jure communi collatam Aut. Sebastiano Khraissero.

Neoburgi ad Istrum. 1652.

Fürstl. Sächßl. Magdeburgl. Landes-Ordnung von Wildbahnen / Jagten / Schießen / und andere Weydewerck de anno 1649. 1659.

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Hans Carl von Carlowitz: Sylvicultura oeconomica. Johann Friedrich Braun, Leipzig 1713, Seite 89. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Sylvicultura_oeconomica.pdf/105&oldid=- (Version vom 12.12.2020)