Seite:Topographia Alsatiae (Merian) 127.jpg

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Ihr Nam wird in allen Patenten vornen an gesetzt / als Wir N. von N. der Meister. Und bleiben diese Praetores in der Würde die Zeit ihres Lebens / es were dann Sach / daß man Ursach ihrer Entsetzung hätte. Die Ammeister / oder Consules, seyn nicht vom Adel / aber doch ehrlichen und vornehmen Geschlechts / deren auch Sechse / und wehret eines Regiment ein gantzes Jahr. Es ist aber solches Regiment underschiedlich getheilet. Dann erstlich / seyn die Herren Dreyzehener / so man die Geheimen nennet / an welche alle Schreiben vom Käyser / Königen / Fürsten / etc. dirigirt, und von ihnen Kriegs / und andere geheime Sachen tractiret werden; und an welches Collegium man vom Raht / und den Undern-Gerichten / apelliret, als welche Herren Dreyzehener von der Käyserlichen Kammer darzu subdelegiert seyn / wann / nämlich / das Capital weniger ist / als sechshundert Gülden Rheinisch Gold / oder Goldgülden. Wann aber die Summ höher ist / so stehet einem frey / entweder nach Speyer / oder an dieses Kammer-Gericht zu Straßburg zu appellieren. Es sitzen aber in diesem höchsten Collegio, der Ampts-Ammeister / vier Städtmeister / so vom Adel / vier Ammeister / und sonsten vier vornehme Herren. Das ander Collegium ist der Herren Fünffzehener / die auff die Sitten / Tugenden / und Gesetze: Item / den Schatz / das Geldt / die Gebäu / Maß / und Gewicht / Geträid / Wein / und dergleichen / zusehen; und ihr Obacht auff die Wirts-Häuser / Spitäl / Beampte / so wol inn- als ausser der Stadt / haben / und deßwegen civiliter straffen mögen. Und werden under ihnen die Aempter / als Ober-Bau-Herren / Feuer-Herren / Kauffhauß-Herren / Holtz-Herren / Saltz-Herren / etc. ordentlich außgetheilet: Und seyn in solchem Collegio fünff vom Adel / als der dritte Theil; die übrigen seyn Geschlechter / und andere Bürger. Und bleiben solche Fünffzehener / wie auch obgedachte Dreyzehener / beständig / daher man beyde Stuben den beständigen Raht der Herren Dreyzehnern / und Fünffzehenern / zu nennen pfleget. Es können aber gleichwol auß den Fünffzehenern / die Dreyzehener / wann einer / oder mehr absterben / erwehlet werden. Drittens / so versamlet sich auß den Obersten Häuptern von den Zünfften: Item / von dem Adel / so im Raht der Herren Dreyzehener / und Fünffzehener sitzen / und auß dem grössern Raht / ein Consilium, so die Versamlung der Herren Räht / und Ein-und-zwantziger genandt wird / welches zwey / oder dreymahl alle Wochen geschicht / so die Rechnungen wegen deß Pfenning-Thurns / und die Supplicationes anhöret / die öffentliche Aempter bestellet / und die / so übel administriren, von ihren Aemptern absetzet. Und dieser Raht ist auch beständig. Vierdtens / ist der grosse Raht / welcher von dreissig Persohnen bestehet / und noch darzu den Ammeister / als den Praesidenten, hat. Und in diesem sitzet auch allwegen ein Stadt-Advocat, oder Doctor Juris, deren sie drey halten / und die ümb einander zu Raht gehen. Und ist einer auß ihnen auch in dem obgedachten Appellations-Raht / oder Kammer-Gericht / so de Jure respondieren. Besagter grössere Raht / hat auch drey Procuratores, so die streitige Händel vortragen. Es ist aber zu wissen / daß / ausser der zwo deß Adels / und Constoffler / oder Comestabulorum, wie die Gebvilerus nennet / zwantzig Zünfften allhie seyn / deren jede fünffzehen Schöffen / so under ihnen einen Ober-Herren auß dem beständigen oberwehnten Regiment / deßgleichen einen Rahts-Herren / wie auch einen Zu-Mann / oder Beysitzer / haben / und von welchen hernach der Stadt Pfenning-Thurn / Stall / Kleine-Raht / und die Nidere-Gerichte / ersetzet werden. Und werden die Schöffen von den übrigen Schöffen / wie auch das Zunfft-Gericht / erwählet; welches alle Jahr von eilff / oder dreyzehen Personen ersetzet / und von den alten Abgehenden erkieset wird; ausser bey den Metzgern / und Schneidern / so ein ewiges Gericht haben. Und werden vor solchem Gericht die jenige Sachen erörtert / so jeder Zunfft sonderbahre Articul insonderheit angehen. Nun auß diesen Schöffen / oder Scabinis, wird einer jeden Zunfft Jährlich ein Rahts-Herr erwählet / welcher obbesagten grössern Raht zwey Jahr lang besucht: Da dann allezeit auß den zehen Zünfften / zehen Rahts-Herren im Raht verblieben; auß den übrigen zehen Zünfften aber / zehen neue Jährlich erwählet werden / biß übers Jahr die gedachte alte zehen Rahts-Herren auch / nach Erfüllung ihrer zwey Jahren / abtretten / und zehen neue Successores hinderlassen. Und wann innerhalb dieser zwey Jahren / auß diesen Rahts-Herren / keiner in den beständigen Raht der Herren Ein-undzwantzigern / oder Fünffzehenern / erwählet wird / so bleibet er der jenige / der er vorhin gewesen ist. So viel aber die übrige Zehen / als den dritten Theil / anbelangt / die mit diesen Zwantzigen / so auß den Zünfften genommen werden / den grössern Raht / wie gesagt / machen / so seyn dieselbige vom Adel / und werden auß ihrer absonderlichen Stuben / oder Gesellschafft / Hohesteg / genandt / genommen; deren Jährlich auch der halbe Theil / oder die Fünffte / bleiben / die Fünff aber auffs neu erwählet werden: Deren ein Theil die Constoffler genennet werden. Es werden in diesem Raht die Testaments- und andere Rahts-Sachen / deren Summa sechshundert Gülden übertrifft: Item / schwäre Injuri-Händel und Criminal, und so das Leben verwircken / erörtert / und von Auffnehm: und Erlassung der Bürger / von Pfleg- und Vormündschafften: Item / Kundschafften ehelicher Geburth / und dergleichen / gehandelt. So einen eigenen Rahtschreiber hat / und Wochentlich zweymahl gehalten wird. Fünfftens / ist der Kleine-Raht / in welchem sechs vom Adel / und zwölff andere ehrliche Bürger sitzen / so man auß den Schöppen der Zünffte / zuerwählen / pfleget: und ist darinn der jenige Ammeister / so verschienen Jahr im Ampt gewesen ist. Und tractiert man in demselben von Erbschafften / Testaments-Sachen / Gütern / Contracten, Schulden / Bürgschafften / etc. wann

Empfohlene Zitierweise:
Matthäus Merian: Topographia Alsatiae. Frankfurt am Mayn: Frankfurter Kunstverein, 1647, Seite 55. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Topographia_Alsatiae_(Merian)_127.jpg&oldid=- (Version vom 7.9.2022)