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Dieses Vikariat ist auch für die erzstiftischen Staaten die Apellationsinstanz. Auch appeliren hierhin die suffraganeirten Bisthümer, als eine Metropolitaninstanz; 2) das erzbischöfliche geistliche Gericht und Siegelamt in Mainz; 3) das Komissariat zu Amöneburg, 4) das zu Frizlar, Aschaffenburg und in dem Eichsfeld; 6) das erzbischöfliche geistliche Gericht zu Erfurth.

Der Klerus sekundarius steht nicht ganz unter mainzischer Landeshoheit. Der Primas davon ist der Abt der Benediktiner Abtei auf dem Jakobsberg. Sie begreift das Ritterstift Alban in Mainz, die Kollegiatstifter zum h. Kreuz, St. Peter, St. Viktor, St. Gangolf, St. Johann, St. Moriz, und L. Frauen, das kaiserliche Wahl- und Krönungs-Stift zu St. Bartholomäus in Frankfurth, das Kollegiatstift zu St. Johann in Amöneburg, das zu St. Leonhard in Frankfurth, und das zu L. Frauen daselbst, das zu St. Martin, Donat, und Nazarius in Märzstadt, das zu St. Peter und Alexander in Aschaffenburg, und das zu St. Peter in Frizlar unter sich.


Empfohlene Zitierweise:
Anonym (= J. N. Becker): Ueber Mainz. In Briefen an Freund R.. , Auf einer Rheininsel [= Frankfurt/Main] 1792, Seite 86. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Ueber_Mainz_(1792).pdf/86&oldid=- (Version vom 22.11.2023)