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Dienern und treugebliebenen Unterthanen wider alle Gewaltthätigkeit kräftig zu schützen, öffentliche Ruhe und Sicherheit, besonders aber in der Hauptstadt, so wie im ganzen Lande, die Regierungs-Verfassung wieder in den Stand herzustellen, wie sie vor der Empörung gewesen, die abgesetzten Magistrats-Personen wieder in ihre Aemter einzusetzen, und darin bis zur neuen Wahl zu belassen, welche nach der bisherigen Form vorgenommen, und von welcher die tumultuarisch angestellten Personen ausgeschlossen seyn sollten, endlich gegen die Urheber der Rebellion zu inquiriren, sie in gefängliche Haft zu bringen, die Flüchtigen aber mit Steckbriefen- und Güterbeschlag verfolgen zu lassen.“

Ich halte jeden Ausdruck meiner Empfindungen über dieses Mandat zurück, und bemerke nur.

1) Ein freies Volk war seit hundert Jahren mit Gewalt unterdrückt, und seiner wesentlichen Rechte durch die alleroffenbarste Tirannei beraubt – ohne daß ein Reichs-Gericht ihm helfen konnte oder wollte.

2) Diesem Volke war die rechtliche Klage durch das Reglement von 1684 so gut als unmöglich gemacht. Ein Volk kann nur durch seine Vorsteher Prozesse führen, und die Existenz dieser Vorsteher war Gegenstand der Klage; der rechtliche Kläger war selbst getödtet.

Empfohlene Zitierweise:
anonym: Ueber die Lütticher Revolution. In: Braunschweigisches Journal, 3. Band, S. 81–102. Verlag der Schulbuchhandlung, Braunschweig 1790, Seite 94. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Ueber_die_L%C3%BCtticher_Revolution.pdf/14&oldid=- (Version vom 7.1.2019)