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Tirannei im Jahr 1684 geraubt habe, würde sehr gesetzmäßig gewesen seyn, und vom Reichs-Kammergericht und von der ganzen Welt hätte gebilligt weren müssen, selbst bei der Voraussetzung, daß sie wider den Willen des Fürsten geschehen sey.

Die ganze Sache ist also die, daß ein Volk seine natürlichen und positiven Gerechtsame, die ihm durch Gewalt und Tirannei geraubt waren, mit vollkommner Einwilligung seines Fürsten, auf dem natürlichen einfachen Wege, ohne alle bürgerliche Unordnungen und Tumulte, wieder erhält!

Alle Welt freute sich, und mußte sich freuen über eine so glückliche Begebenheit – alle Zeitungsschreiber drückten sogar ihre Freude darüber auf das lebhafteste aus – keine im mindesten beunruhigende Nachricht erscholl darüber im Publikum.

Unter diesen Umständen erließ das Kaiserliche und Reichs-Kammergericht zu Wezlar am 27 August ein Mandat an die ausschreibenden Fürsten des Niederrheinisch-Westphälischen Kreises (den Fürst Bischof von Münster, den Herzog von Jülich und den Herzog von Kleve) „mit erforderlicher Mannschaft, auf Kosten der Lütticher Rebellen, den Fürst Bischof mit seinen Räthen,

Empfohlene Zitierweise:
anonym: Ueber die Lütticher Revolution. In: Braunschweigisches Journal, 3. Band, S. 81–102. Verlag der Schulbuchhandlung, Braunschweig 1790, Seite 93. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Ueber_die_L%C3%BCtticher_Revolution.pdf/13&oldid=- (Version vom 7.1.2019)