Seite:Vernunft- und schriftmaessiges Schutz- Trutz- und Vertheidigungs-Libell.djvu/32

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mit der Forderung, daß es dem Herzog als ein Verbrechen angerechnet werden müsse, wenn er Ausländer in seine Dienste anstellt! – Er, der Herzog, ist der vornehmste Herr in ganz Wirtemberg, und der Eigenthümer des Landes, dem alles was darinn lebet und webet, mit Haut und Haaren angehört. Und diesem grossen Herrn will man ein Recht streitig machen, das sich der schlechteste und ärmste seiner Unterthanen nicht nehmen läßt! Der Weingärtner kann sich einen Knecht aus der Pfalz, der Gastgeber einen Keller aus Wien, der Kaufmann einen Bedienten aus Holland, der Apotheker ein Subjekt aus Straßburg, und der Oberamtmann eine Hausjungfer aus Heilbronn kommen lassen, und niemanden fällt es ein, nur die geringste Einwendung dagegen zu machen. Aber wenn sich der Herzog einen Kammerherrn aus Hannover, einen General aus Pommern, einen Regierungsrath aus Sachsen,