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Diverse: Verordnungen

 5) Sollten sie Abwesenden zu Curatoren gesetzt seyn, so haben sie wo möglich Nachricht von deren Aufenthalt einzuhohlen, und deren Einlangung selbige durch ihr vorgesetztes Amt an Hochfürstl. Regierung I. Sen. zur Anzeige gelangen zu laßen.

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 6) Sollen die Vormündere oder Pfleeger durchaus bedacht seyn, die ihren Pupillen erblich anfallende Consumptibilien oder was sonsten dem Verderben unterworfen, zeitlich zu versilbern, doch solle dieses mit Vorwissen des Amts geschehen, und sie sollen hingegen nicht befugt seyn, von andern beweg- oder unbeweglichen Gütern ihrer Pfleegbefohlnen etwas eigenmächtig zu verkauffen, sondern es sollen selbige jedesmahls demjenigen Amte, unter welches ihre Pfleg-Kinder gehörig sind, die gebührende Anzeige davon machen, damit sonach dieses seinen weitern Bericht an Hochfürstl. Regierung I. Sen. erstatten und die Obermundschafftl. Genehmigung zum Verkauf einhohlen könne, indeme jeder Verkauf eines einem Pupillen zuständigen Guths, ohne von daher hierzu erhaltene Erlaubniß ungültig und krafftloß ist. Ist nun diese Genehmigung erfolgt, so haben die Vormündere darauf zu sehen, daß das Unterpfand wohl constituirt und mit dem Zahlungs-Termin bey verkauften unbeweglichen Gütern ordentlich eingehalten werde, dagegen sie bey dem Verkauf der entbehrlichsten beweglichen Stücke als Geräthschaften und dergleichen nichts ohne gleichbaare Bezahlung sollen abgeben dürfen: Deßgleichen haben sie auch,

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Diverse: Verordnungen in: Journal von und für Franken, Band 1. Raw, Nürnberg 1790, Seite 324. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Verordnungen_(Journal_von_und_f%C3%BCr_Franken,_Band_1,_3).pdf/12&oldid=- (Version vom 7.10.2018)