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Diverse: Verordnungen

durch neuerlich verschiedentlich angebrachte Beschwerden veranlasset, diesen Befehl, damit nicht ferner sich mit vorgeblicher Unwissenheit entschuldiget werden könne, zu erneuern:

 Es wird sonach denen Nürnbergischen Unterthanen zu N. hiedurch wiederholt ernstgemessenst befohlen:

„daß sie nicht nur alles alldort gefallene groß und kleine Vieh dem hiesigen Fallmeister behörig anzeigen – und durch denselben gegen Abreichung des gewöhnlichen Lohns wegräumen lassen – sondern auch ihre zum Verkauf stehende Schindermäßige Pferde (worunter alle diejenigen, welche unter dem Preiß von Sechs Gulden verkauft werden, begriffen sind) an keinen Juden noch sonst jemand andern als an den ermeldten Fallmeister verkaufen sollen.“

 Sollte, wider Verhoffen, von nun an ferner ein Übertretter dieser Verordnung klagbar angezeiget werden, so ist derselbe nicht nur zum billigen Schadens-Ersatz für den Fallmeister verbunden, sondern auch über dieses in die bereits ehehin schon bestimmte ohnausbleibliche Strafe von Zehn Reichsthaler verfallen.




Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Verordnungen in: Journal von und für Franken, Band 1. Raw, Nürnberg 1790, Seite 597. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Verordnungen_(Journal_von_und_f%C3%BCr_Franken,_Band_1,_5).pdf/11&oldid=- (Version vom 20.8.2021)