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und die Milch bey den Kühen gar nichts verdächtiges an sich habe; Also haben Wir denn auch den gnädigsten Entschluß gefasset, nach dem Vorgang in anderen Staaten hierdurch zu verordnen, daß, wenn in Zukunft Rind-Vieh munter und gesund ohne aller Abneigung gegen das Fressen geschlachtet, und bey dem Aufhauen das Fleisch von natürlich gesunder Farbe mit gutem Fett durchwachsen befunden wird, wohl aber bey demselben die oben schon beschriebene kleine meistens Traubenförmige Geschwülste in der Brust an dem Rippenfell, an der Oberfläche der Lunge und Zwergfelle, auch bisweilen im Unterleibe im Gekröße angetroffen werden, das geschlachtete Rind-Vieh keinesweges mehr für unrein, und mit der sogenannten Franzosen-Krankheit behaftet erkläret werden, sondern nur der Schlächter schuldig seyn solle, das Rippenfell mit den daran hängenden vorgedachten kleinen Geschwülsten abzulösen, auch aller Orten, wo er sie sonsten findet, auszuschneiden und wegzuwerfen, wornach alsdann das geschlachtete Vieh selbsten, da es ohne dem mindesten Nachtheil der Gesundheit verspeiset werden kann, an jedermann verkäuflich abzugeben ist; wie denn auch in dergleichen Fall dem Verkäufer des geschlachteten Viehes auf keine Weise weiter zugemuthet werden soll, an dem dafür bestimmten Kaufgeld nur einigen Einbuß zu leiden. Dahingegen aber verstehet es sich von selbsten, daß, wenn bey dem Aufhauen des Viehes andere beträchtliche Fehler der Eingeweide, als Lungen- und Leberfäulniß, Milzbrand und dergleichen, die ein

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Diverse: Verordnungen in: Journal von und für Franken, Band 1. Raw, Nürnberg 1790, Seite 593. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Verordnungen_(Journal_von_und_f%C3%BCr_Franken,_Band_1,_5).pdf/7&oldid=- (Version vom 20.8.2021)