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Diverse: Verordnungen

Gebäude demenächstens zu untersuchen, und die befindende mangelhafte bey der General-Derektion anzuzeigen, sondern auch jährlich zu solcher Zeit, wenn der gebaut werdende Tobak zum Dörren aufgehangen ist, in jedem Haus nachzusehen, ob solches in gehöriger Entfernung von den Schlöten geschehen seye, und die sich dadurch entdekende Übertretere ebenfalls bey gedachter General-Direction anzuzeigen.

Decretum in Senatu,
Nürnberg, den 13. August 1791.


Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Verordnungen in: Journal von und für Franken, Band 3. Raw, Nürnberg 1791, Seite 384. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Verordnungen_(Journal_von_und_f%C3%BCr_Franken,_Band_3,_3).pdf/9&oldid=- (Version vom 13.9.2022)