Seite:Vertrag über das Verbot von Kernwaffen.pdf/2

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
Konferenz der Vereinten Nationen zur Aushandlung einer rechtsverbindlichen Übereinkunft zum Verbot von Kernwaffen mit dem Ziel ihrer vollständigen Beseitigung: Vertrag über das Verbot von Kernwaffen

eingedenk des unannehmbaren Leids und Schadens, die den Opfern des Einsatzes von Kernwaffen (Hibakusha) sowie den von Kernwaffenversuchen betroffenen Menschen zugefügt wurden,

in Anbetracht der überproportionalen Auswirkungen von Kernwaffenaktivitäten auf indigene Völker,

bekräftigend, dass alle Staaten jederzeit das anwendbare Völkerrecht, einschließlich des humanitären Völkerrechts und der internationalen Menschenrechtsnormen, einhalten müssen,

gestützt auf die Grundsätze und Regeln des humanitären Völkerrechts, insbesondere den Grundsatz, nach dem die an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Parteien kein unbeschränktes Recht in der Wahl der Methoden und Mittel der Kriegführung haben, das Unterscheidungsgebot, das Verbot unterschiedsloser Angriffe, die Regeln zur Verhältnismäßigkeit und zu Vorsichtsmaßnahmen beim Angriff, das Verbot des Einsatzes von Waffen, die geeignet sind, überflüssige Verletzungen oder unnötige Leiden zu verursachen, und die Regeln zum Schutz der natürlichen Umwelt,

in der Erwägung, dass jeder Einsatz von Kernwaffen gegen die auf bewaffnete Konflikte anwendbaren Regeln des Völkerrechts verstieße, insbesondere gegen die Grundsätze und Regeln des humanitären Völkerrechts,

erneut erklärend, dass jeder Einsatz von Kernwaffen außerdem ein abscheulicher Affront gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und die Forderungen des öffentlichen Gewissens wäre,

unter Hinweis darauf, dass die Staaten im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt unterlassen müssen und dass die Herstellung und Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit so zu fördern sind, dass von den menschlichen und wirtschaftlichen Ressourcen der Welt möglichst wenig für Rüstungszwecke abgezweigt wird,

sowie unter Hinweis auf die am 24. Januar 1946 verabschiedete erste Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen und spätere Resolutionen, in denen die Beseitigung der Kernwaffen gefordert wird,

besorgt über den schleppenden Fortgang der nuklearen Abrüstung, die fortgesetzte Abstützung auf Kernwaffen in Militär- und Sicherheitskonzepten, -doktrinen und -politiken und die Vergeudung wirtschaftlicher und menschlicher Ressourcen für Programme zur Herstellung, Erhaltung und Modernisierung von Kernwaffen,

in der Erkenntnis, dass ein rechtsverbindliches Verbot von Kernwaffen einen wichtigen Beitrag zur Herbeiführung und Erhaltung einer kernwaffenfreien Welt, einschließlich der unumkehrbaren, verifizierbaren und transparenten Beseitigung von Kernwaffen, darstellt, und entschlossen, im Hinblick auf dieses Ziel zu handeln,

entschlossen zu handeln, um wirksame Fortschritte auf dem Weg zur allgemeinen und vollständigen Abrüstung unter strenger und wirksamer internationaler Kontrolle zu erzielen,

bekräftigend, dass eine Verpflichtung besteht, in redlicher Absicht Verhandlungen mit dem Ziel der nuklearen Abrüstung in all ihren Aspekten und unter strenger und wirksamer internationaler Kontrolle zu führen und zu einem Abschluss zu bringen,

sowie bekräftigend, dass der vollen und wirksamen Durchführung des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen, der den Eckpfeiler des nuklearen Abrüstungs- und Nichtverbreitungsregimes darstellt, eine entscheidende Rolle bei der Förderung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zukommt,

Empfohlene Zitierweise:
Konferenz der Vereinten Nationen zur Aushandlung einer rechtsverbindlichen Übereinkunft zum Verbot von Kernwaffen mit dem Ziel ihrer vollständigen Beseitigung: Vertrag über das Verbot von Kernwaffen. Deutscher Übersetzungsdienst der Vereinten Nationen, New York 2017, Seite 2. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Vertrag_%C3%BCber_das_Verbot_von_Kernwaffen.pdf/2&oldid=- (Version vom 13.10.2023)