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Konferenz der Vereinten Nationen zur Aushandlung einer rechtsverbindlichen Übereinkunft zum Verbot von Kernwaffen mit dem Ziel ihrer vollständigen Beseitigung: Vertrag über das Verbot von Kernwaffen

Artikel 2
Meldungen

  1. Jeder Vertragsstaat gibt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen spätestens 30 Tage nach Inkrafttreten dieses Vertrags für den betreffenden Vertragsstaat eine Meldung ab, in der er
    1. erklärt, ob sich vor dem Inkrafttreten dieses Vertrags für den betreffenden Vertragsstaat Kernwaffen oder Kernsprengkörper in seinem Eigentum, seinem Besitz oder seiner Verfügungsgewalt befanden und er sein Kernwaffenprogramm beseitigt hat, einschließlich durch die Beseitigung oder unumkehrbare Umstellung aller mit Kernwaffen zusammenhängenden Einrichtungen;
    2. ungeachtet des Artikels 1 Buchstabe a erklärt, ob sich Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper in seinem Eigentum, seinem Besitz oder seiner Verfügungsgewalt befinden;
    3. ungeachtet des Artikels 1 Buchstabe g erklärt, ob sich in seinem Hoheitsgebiet oder an irgendeinem Ort unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper befinden, die im Eigentum, im Besitz oder in der Verfügungsgewalt eines anderen Staates sind.
  2. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen leitet alle ihm so zugegangenen Meldungen an die Vertragsstaaten weiter.

Artikel 3
Sicherungsmaßnahmen

  1. Für jeden Vertragsstaat, auf den Artikel 4 Absatz 1 oder 2 keine Anwendung findet, gelten mindestens seine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrags in Kraft befindlichen Sicherungsverpflichtungen gegenüber der Internationalen Atomenergie-Organisation weiter, unbeschadet zusätzlicher einschlägiger Rechtsinstrumente, die er in der Zukunft möglicherweise annimmt.
  2. Jeder Vertragsstaat, auf den Artikel 4 Absatz 1 oder 2 keine Anwendung findet, schließt mit der Internationalen Atomenergie-Organisation ein umfassendes Sicherungsabkommen (INFCIRC/153 (Corrected)) und setzt es in Kraft, sofern er dies nicht bereits getan hat. Die Verhandlungen über ein derartiges Abkommen werden binnen 180 Tagen nach dem Inkrafttreten dieses Vertrags für den betreffenden Vertragsstaat aufgenommen. Das Abkommen tritt spätestens 18 Monate nach dem Inkrafttreten dieses Vertrags für den betreffenden Vertragsstaat in Kraft. Danach gelten für jeden Vertragsstaat die daraus entstehenden Verpflichtungen weiter, unbeschadet zusätzlicher einschlägiger Rechtsinstrumente, die er in der Zukunft möglicherweise annimmt.

Artikel 4
Auf dem Weg zur vollständigen Beseitigung von Kernwaffen

  1. Jeder Vertragsstaat, in dessen Eigentum, Besitz oder Verfügungsgewalt sich nach dem 7. Juli 2017 und vor dem Inkrafttreten dieses Vertrags für ihn Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper befanden und der sein Kernwaffenprogramm in diesem Zeitraum beseitigte, einschließlich durch die Beseitigung oder unumkehrbare Umstellung aller mit Kernwaffen zusammenhängenden Einrichtungen, kooperiert mit der nach Absatz 6 bestimmten zuständigen internationalen Behörde zum Zweck der Verifikation der unumkehrbaren Beseitigung seines Kernwaffenprogramms. Die zuständige internationale Behörde erstattet den Vertragsstaaten Bericht. Der betreffende Vertragsstaat schließt mit der Internationalen Atomenergie-Organisation ein Sicherungsabkommen, das ausreicht, um
Empfohlene Zitierweise:
Konferenz der Vereinten Nationen zur Aushandlung einer rechtsverbindlichen Übereinkunft zum Verbot von Kernwaffen mit dem Ziel ihrer vollständigen Beseitigung: Vertrag über das Verbot von Kernwaffen. Deutscher Übersetzungsdienst der Vereinten Nationen, New York 2017, Seite 4. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Vertrag_%C3%BCber_das_Verbot_von_Kernwaffen.pdf/4&oldid=- (Version vom 13.10.2023)