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Konferenz der Vereinten Nationen zur Aushandlung einer rechtsverbindlichen Übereinkunft zum Verbot von Kernwaffen mit dem Ziel ihrer vollständigen Beseitigung: Vertrag über das Verbot von Kernwaffen

  1. glaubhaft zu gewährleisten, dass gemeldetes Kernmaterial nicht von friedlichen nuklearen Tätigkeiten abgezweigt wird und dass es in dem Vertragsstaat insgesamt weder nicht gemeldetes Kernmaterial noch nicht gemeldete nukleare Tätigkeiten gibt. Die Verhandlungen über ein derartiges Abkommen werden binnen 180 Tagen nach dem Inkrafttreten dieses Vertrags für den betreffenden Vertragsstaat aufgenommen. Das Abkommen tritt spätestens 18 Monate nach dem Inkrafttreten dieses Vertrags für den betreffenden Vertragsstaat in Kraft. Danach gelten für jeden Vertragsstaat die daraus entstehenden Sicherungsverpflichtungen weiter, unbeschadet zusätzlicher einschlägiger Rechtsinstrumente, die er in der Zukunft möglicherweise annimmt.
  2. Ungeachtet des Artikels 1 Buchstabe a hebt jeder Vertragsstaat, in dessen Eigentum, Besitz oder Verfügungsgewalt sich Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper befinden, ihre Einsatzbereitschaft sofort auf und vernichtet sie so bald wie möglich, spätestens aber zu einem von dem ersten Treffen der Vertragsstaaten festzulegenden Termin, nach einem rechtsverbindlichen Zeitplan für die verifizierte und unumkehrbare Beseitigung des Kernwaffenprogramms des betreffenden Vertragsstaats, einschließlich der Beseitigung oder unumkehrbaren Umstellung aller mit Kernwaffen zusammenhängenden Einrichtungen. Der Vertragsstaat legt diesen Plan spätestens 60 Tage nach dem Inkrafttreten dieses Vertrags für den betreffenden Vertragsstaat den Vertragsstaaten oder einer von den Vertragsstaaten bestimmten zuständigen internationalen Behörde vor. Der Plan wird sodann mit der zuständigen internationalen Behörde ausgehandelt und von ihr dem nächsten Treffen der Vertragsstaaten oder der nächsten Überprüfungskonferenz, sofern diese früher stattfindet, zur Genehmigung nach der jeweiligen Geschäftsordnung vorgelegt.
  3. Ein Vertragsstaat, auf den Absatz 2 Anwendung findet, schließt mit der Internationalen Atomenergie-Organisation ein Sicherungsabkommen, das ausreicht, um glaubhaft zu gewährleisten, dass gemeldetes Kernmaterial nicht von friedlichen nuklearen Tätigkeiten abgezweigt wird und dass es in dem Staat insgesamt weder nicht gemeldetes Kernmaterial noch nicht gemeldete nukleare Tätigkeiten gibt. Die Verhandlungen über ein derartiges Abkommen werden spätestens an dem Tag aufgenommen, an dem die Umsetzung des in Absatz 2 genannten Plans abgeschlossen ist. Das Abkommen tritt spätestens 18 Monate nach dem Tag des Verhandlungsbeginns in Kraft. Danach gelten für den betreffenden Vertragsstaat mindestens die daraus entstehenden Sicherungsverpflichtungen weiter, unbeschadet zusätzlicher einschlägiger Rechtsinstrumente, die er in der Zukunft möglicherweise annimmt. Nach dem Inkrafttreten des Abkommens legt der Vertragsstaat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen eine abschließende Meldung vor, aus der hervorgeht, dass er seine Verpflichtungen nach diesem Artikel erfüllt hat.
  4. Ungeachtet des Artikels 1 Buchstaben b und g trägt jeder Vertragsstaat, der in seinem Hoheitsgebiet oder an einem unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle stehenden Ort Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper hat, die sich im Eigentum, im Besitz oder in der Verfügungsgewalt eines anderen Staates befinden, dafür Sorge, dass diese Waffen so bald wie möglich, spätestens aber zu einem von dem ersten Treffen der Vertragsstaaten festzulegenden Termin, zügig entfernt werden. Nach der Entfernung dieser Waffen oder sonstigen Sprengkörper legt der Vertragsstaat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen eine Meldung vor, aus der hervorgeht, dass er seine Verpflichtungen nach diesem Artikel erfüllt hat.
  5. Jeder Vertragsstaat, auf den dieser Artikel Anwendung findet, legt jedem Treffen der Vertragsstaaten und jeder Überprüfungskonferenz einen Bericht über den Stand der Umsetzung seiner Verpflichtungen nach diesem Artikel vor, bis diese erfüllt sind.
  6. Die Vertragsstaaten bestimmen eine oder mehrere zuständige internationale Behörden, die die unumkehrbare Beseitigung von Kernwaffenprogrammen, einschließlich der Beseitigung oder unumkehrbaren Umstellung aller mit Kernwaffen zusammenhängenden Einrichtungen, nach den Absätzen 1, 2 und 3 aushandeln und verifizieren. Haben die Vertragsstaaten vor dem Inkrafttreten dieses Vertrags für einen Vertragsstaat, auf den Absatz 1 oder 2 Anwendung findet, keine derartige Behörde bestimmt, so beruft der Generalsekretär
Empfohlene Zitierweise:
Konferenz der Vereinten Nationen zur Aushandlung einer rechtsverbindlichen Übereinkunft zum Verbot von Kernwaffen mit dem Ziel ihrer vollständigen Beseitigung: Vertrag über das Verbot von Kernwaffen. Deutscher Übersetzungsdienst der Vereinten Nationen, New York 2017, Seite 5. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Vertrag_%C3%BCber_das_Verbot_von_Kernwaffen.pdf/5&oldid=- (Version vom 13.10.2023)