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Konferenz der Vereinten Nationen zur Aushandlung einer rechtsverbindlichen Übereinkunft zum Verbot von Kernwaffen mit dem Ziel ihrer vollständigen Beseitigung: Vertrag über das Verbot von Kernwaffen

  1. der Vereinten Nationen ein außerordentliches Treffen der Vertragsstaaten ein, auf dem alle erforderlichen Beschlüsse gefasst werden.

Artikel 5
Innerstaatliche Umsetzung

  1. Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen zur Umsetzung seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag.
  2. Jeder Vertragsstaat trifft alle geeigneten gesetzlichen, verwaltungsmäßigen und sonstigen Maßnahmen, einschließlich der Verhängung von Strafen, um jede Tätigkeit von Personen oder in Gebieten unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle, die einem Vertragsstaat aufgrund dieses Vertrags verboten ist, zu verhüten und zu unterbinden.

Artikel 6
Hilfe für Opfer und Umweltsanierung

  1. Jeder Vertragsstaat leistet seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Personen, die vom Einsatz oder von der Erprobung von Kernwaffen betroffen sind, nach Maßgabe des geltenden humanitären Völkerrechts und der geltenden internationalen Menschenrechtsnormen in angemessener Weise eine Hilfe, einschließlich medizinischer Versorgung, Rehabilitation und psychologischer Unterstützung, die das Alter und das Geschlecht berücksichtigt und niemanden diskriminiert, und sorgt für ihre soziale und wirtschaftliche Inklusion.
  2. Jeder Vertragsstaat trifft in Bezug auf Gebiete unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle, die aufgrund von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erprobung oder dem Einsatz von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern kontaminiert sind, die notwendigen und geeigneten Maßnahmen zur Sanierung der Umwelt der kontaminierten Gebiete.
  3. Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 lassen die völkerrechtlichen oder durch zweiseitige Abkommen begründeten Pflichten und Obliegenheiten aller anderen Staaten unberührt.

Artikel 7
Internationale Zusammenarbeit und Hilfe

  1. Jeder Vertragsstaat kooperiert mit anderen Vertragsstaaten, um die Durchführung dieses Vertrags zu erleichtern.
  2. Bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag hat jeder Vertragsstaat das Recht, im Rahmen des Möglichen Hilfe von anderen Vertragsstaaten zu erbitten und zu erhalten.
  3. Jeder Vertragsstaat, der hierzu in der Lage ist, leistet Vertragsstaaten, die vom Einsatz oder von der Erprobung von Kernwaffen betroffen sind, technische, materielle und finanzielle Hilfe, um die Durchführung dieses Vertrags zu fördern.
  4. Jeder Vertragsstaat, der hierzu in der Lage ist, leistet den Opfern des Einsatzes oder der Erprobung von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern Hilfe.
  5. Hilfe nach diesem Artikel kann unter anderem über das System der Vereinten Nationen, internationale, regionale oder nationale Organisationen oder Einrichtungen, nichtstaatliche Organisationen oder Einrichtungen, das Internationale Komitee vom Roten Kreuz, die Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften oder die nationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften oder auf zweiseitiger Grundlage geleistet werden.
  6. Unbeschadet aller sonstigen Pflichten oder Obliegenheiten, die er nach dem Völkerrecht hat, hat jeder Vertragsstaat, der Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper eingesetzt
Empfohlene Zitierweise:
Konferenz der Vereinten Nationen zur Aushandlung einer rechtsverbindlichen Übereinkunft zum Verbot von Kernwaffen mit dem Ziel ihrer vollständigen Beseitigung: Vertrag über das Verbot von Kernwaffen. Deutscher Übersetzungsdienst der Vereinten Nationen, New York 2017, Seite 6. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Vertrag_%C3%BCber_das_Verbot_von_Kernwaffen.pdf/6&oldid=- (Version vom 13.10.2023)